OGH 17Ob4/10b (RS0126202)

OGH17Ob4/10b20.12.2022

Rechtssatz

Auch die Farbe kann eines der Merkmale eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters sein, das den Gesamteindruck prägt. Ob das der Fall ist, entscheidet der Anmelder bei der Anmeldung. Das Merkmal der Farbe kann jedoch nur dann herangezogen werden, wenn die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist.

Normen

MuSchG 1990 §4 Abs2
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art6
Verordnung (EG) Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO Art10

17 Ob 4/10bOGH31.08.2010
4 Ob 76/13zOGH18.06.2013

Vgl

4 Ob 22/19tOGH24.09.2019
4 Ob 193/22vOGH20.12.2022

nur: Das Merkmal der Farbe kann jedoch nur dann herangezogen werden, wenn die Wiedergabe als farbige Wiedergabe erkennbar ist. (T1); Beisatz: Hier: Hier ist von einer untergeordneten Bedeutung der Farbgestaltung auszugehen, weil der spezielle Gesamteindruck durch hellere und dunklere Lampenschirme geprägt wird. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100831_OGH0002_0170OB00004_10B0000_001

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