OGH 10Ob76/07k; 8Ob62/19d; 5Ob223/19h; 5Ob52/21i; 7Ob187/21g (RS0123147)

OGH10Ob76/07k; 8Ob62/19d; 5Ob223/19h; 5Ob52/21i; 7Ob187/21g26.1.2022

Rechtssatz

§ 1072 ABGB versteht unter dem Vorkaufsvorbehalt einen Nebenvertrag zum Kaufvertrag, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung an einen anderen dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten. Der Begünstigte erhält dadurch das (an seine Person gebundene) Gestaltungsrecht, ein Vertragsverhältnis durch einseitige Erklärung ohne Mitwirkung der Gegenseite zustande zu bringen. Mit anderen Worten steht dem Vorkaufsberechtigten dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem potenziellen Käufer zumindest eine bindende Vertragsofferte vorliegt, die Option offen, ohne weitere Einflussmöglichkeit und ohne weiteres Tätigwerden des Eigentümers und des potenziellen Käufers an dessen Stelle zu treten. Etwaige weitere Verträge zwischen dem Eigentümer und dem Vorkaufsberechtigten haben auf die Frage der Einlösung keinen Einfluss.

Normen

ABGB §1072

10 Ob 76/07kOGH18.12.2007
8 Ob 62/19dOGH27.06.2019

Auch

5 Ob 223/19hOGH20.02.2020

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/17

5 Ob 52/21iOGH27.05.2021

Vgl

7 Ob 187/21gOGH26.01.2022

Dokumentnummer

JJR_20071218_OGH0002_0100OB00076_07K0000_002

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