OGH 6Ob188/07a (RS0122546)

OGH6Ob188/07a18.5.2022

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise im Firmenbuch, etwa auf bestimmte Schriftzüge.

Normen

UGB §18

6 Ob 188/07aOGH13.09.2007

Beisatz: Hier: Der Umstand, dass das Wort „Managementkompetenz" zwar zusammengeschrieben werden soll, wobei das „K" in „Kompetenz" ein Großbuchstabe sein soll, reicht zur erforderlichen Kennzeichnung nicht aus. (T1); Veröff: SZ 2007/146

6 Ob 218/07pOGH07.11.2007

Beisatz: Grundsätzlich ist die Eintragung von Bildzeichen unzulässig, es sei denn diese sind bereits Firmenbestandteil einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingetragenen ausländischen Kapitalgesellschaft. (vgl RS0123005). (T2); Beisatz: Hier: „mister * lady GmbH" in Deutschland. Antrag auf Eintragung „mister*lady GmbH" in Österreich. Unter Verwendung des Namens einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die so in Österreich nicht eingetragen werden könnte, soll die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebildet werden. Der Grundsatz, dass kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht, spricht macht die begehrte Eintragung trotzdem nicht möglich. Das Weglassen der beiden Leerzeichen vor und nach dem Bildzeichen „*" hat die Folge, dass aus einer mehrgliedrigen Firma eine eingliedrige wird, was etwa auch bei der Verwendung der Suchfunktion im elektronischen Firmenbuch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte. (T3); Veröff: SZ 2007/173

6 Ob 30/13zOGH06.06.2013

Beisatz: Eine Firma, die mit dem Sonderzeichen + beginnt, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die übrigen Firmenbestandteile eine Allerweltsbezeichnung darstellen. (T4)

6 Ob 28/22vOGH18.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070913_OGH0002_0060OB00188_07A0000_004

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