Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die m ***** GmbH ist zu FN ***** des Landesgerichts Wels im Firmenbuch eingetragen; der Sitz der Gesellschaft ist W*****.
Am 3. 4. 2007 trug das Amtsgericht Nürnberg im dortigen Handelsregister zu HRB ***** die Änderung der Firma des einzigen Gesellschafters der (österreichischen) Gesellschaft von „W***** GmbH" auf „mister * lady GmbH" ein.
Die Geschäftsführer der (österreichischen) Gesellschaft streben die Eintragung der Änderung deren Firma auf „mister*lady GmbH" an.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Bildzeichen erfüllten keine Namensfunktion und seien damit im Hinblick auf § 18 UGB nicht kennzeichnungsgeeignet.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei; es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Bildzeichen. In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, dem Bildzeichen „*" komme Namensfunktion nicht zu; es sei daher nicht eintragungsfähig. Daran ändere im vorliegenden Verfahren auch der Umstand nichts, dass das deutsche Registergericht die geänderte Firma der (deutschen) Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen habe; dies könne die österreichischen Firmenbuchgerichte nicht binden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht war entbehrlich, weil bei Eintragungsgesuchen im Firmenbuch der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (RIS-Justiz RS0110629).
2. Nach § 5 Abs 1 GmbHG idF des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl I Nr 120/2005, muss die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden. Dem würde die geänderte Firma im vorliegenden Verfahren entsprechen.
3. Allerdings muss die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht nur dem § 5 GmbHG entsprechen; sie darf nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch nicht den Firmenbildungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0059876; 6 Ob 15/85 = NZ 1986, 281 mwN). Daran hat sich durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz und die Neufassung des § 18 (nunmehr) UGB nichts geändert.
4. Nach § 18 Abs 1 UGB muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Nach dessen Abs 2 darf die Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Frage, ob Bildzeichen Bestandteil einer Firma sein können, ist im Gesetz nicht geregelt.
4.1. Die ErläutRV zu § 18 UGB (zit bei Krejci, Reformkommentar [2007] 118) führen unter Hinweis auf die „deutsche HGB-Reform" aus, zulässig seien damit Personen-, Sach- und Fantasienamen oder auch die Verwendung von Geschäftsbezeichnungen; Zeichen oder Buchstabenkombinationen, die unaussprechbar oder sinnlos sind, würden vom Rechtsverkehr dagegen nicht als Fantasiewort aufgefasst; sie seien als Firmenwortlaut daher ungeeignet.
4.2. Diesen Gedanken greift Dehn (in Krejci; Reformkommentar § 18 UGB Rz 20) auf und meint, die Verwendung von Bildzeichen wie etwa ein „*", „#", „_" oder „=" würde der Namensfunktion einer Firma nicht gerecht; eintragungsfähig seien lediglich aussprechbare Buchstabenfolgen, wozu etwa auch ein „&" oder „+" gehörten, aber auch eindeutig benennbare Satzzeichen wie etwa ein „!", „?" oder „:" (ebenso Birnbauer in Dehn/Krejci, Das neue UGB² [2007] 36). Auch J. Zehetner/U. Zehetner, Liberalisierung des Firmenrechts durch das UGB, GBU 2006/07-08/13) führen aus, der Firmenwortlaut müsse aussprechbar sein; die Bildzeichen müssten eine Namensfunktion erfüllen und somit kennzeichnungsgeeignet sein; beim verwendeten Zeichen müsse klar sein, ob und gegebenenfalls wie es ausgesprochen werden soll; Satzzeichen seien dabei deshalb eintragungsfähig, weil bei ihnen klar sei, dass sie nicht ausgesprochen werden.
4.3. Diese Auffassung der österreichischen Lehre entspricht dem Meinungsstand in Deutschland, wo mit 1. 1. 2007 das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten ist (vgl Ensthaler in Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht7 [2007] Einl Rz 20), durch das § 18 dHGB eine dem § 18 UGB wortidente Fassung erhalten hat. Zwar kämen als Firmenbestandteile all diejenigen Bildzeichen in Betracht, die nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung eindeutig ausgesprochen würden bzw bei denen klar sei, dass sie gewöhnlich nicht ausgesprochen werden (etwa Satzzeichen); nicht (eindeutig) zu artikulierende Bildzeichen - wie etwa ein „*" - könnten bei der Firmenbildung jedoch keine Verwendung finden (Steitz in Ensthaler, Gemeinschaftskommentar zum Handelsgesetzbuch mit UN-Kaufrecht7 [2007] § 18 HGB Rz 13 unter Hinweis auf Heidinger in MünchKommzHGB² [2005] § 18 Rz 12 und BGH GRUR 1955, 42; ebenso Lutter/Welp, Das neue Firmenrecht der Kapitalgesellschaften, ZIP 1999, 1077; Hopt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch32 [2006] § 18 Rz 4). Roth (in Koller/Roth/Morck, Handelsgesetzbuch6 [2007] § 18 Rz 3) meint zwar, an die Aussprechbarkeit der Zeichen seien keine strengen Maßstäbe anzulegen; er lehnt jedoch Bildzeichen als Firmenbestandteil offensichtlich grundsätzlich ab.
4.4. Der erkennende Senat schließt sich diesen Lehrmeinungen jedenfalls betreffend das Bildzeichen „*" an. Der Revisionsrekurs weist zwar zutreffend auf die mit der Neufassung des § 8 HGB/UGB durch die Handelsrechtsreform 2005 angestrebte Firmenliberalisierung hin, wodurch das Firmenrecht von vormaligen Gestaltungszwängen und international unüblichen Rigiditäten befreit werden sollte (ErläutRV zu § 18, zit bei Krejci, Reformkommentar [2007] S 118). Kern dieser Liberalisierung war aber die Anerkennung von Firmen, die das Unternehmen kennzeichnen und zugleich von anderen Unternehmen unterscheiden; es sollte die zwingende Aufnahme des Namens des Einzelkaufmanns oder eines Komplementärs einer Personengesellschaft bzw des Unternehmensgegenstands oder eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft in die Firma entfallen und unter anderem auch die Bildung von Fantasiefirmen ermöglicht werden (Dehn in Krejci, Reformkommentar [2007] § 18 UGB Rz 2).
Dass mit der Firmenliberalisierung auch die Verwendung jeglicher Zeichen zugelassen werden sollte, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden; dieser hat vielmehr in den Materialien selbst darauf hingewiesen, dass etwa unaussprechbare Zeichen (weiterhin) unzulässig sein sollten. Gerade die Aussprechbarkeit fehlt aber dem Zeichen „*"; die Argumentation im Revisionsrekurs, man könnte ja auch „mister Stern lady GmbH" sagen, entspricht nicht der Realität.
5. Der Revisionsrekurs beruft sich weiters darauf, dass das Amtsgericht Nürnberg (offensichtlich aufgrund der seit 1. 1. 2007 in Deutschland geltenden Rechtslage) den Namen der (deutschen) Gesellschaft auf „mister*lady GmbH" geändert habe; dies sei aber nun der Name des Gesellschafters der (österreichischen) Gesellschaft, die nunmehr eine Namensfirma bilden könne.
5.1. Die Firma einer Kapitalgesellschaft, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, kann in den Firmenwortlaut der Gesellschaft als Namensfirma aufgenommen werden (vgl bereits zur Rechtslage vor der Handelsrechtsreform 2005 statt vieler Umfahrer, GmbH5 [1998] Rz 86 mwN; nunmehr Dehn aaO Rz 22), wobei etwa Koppensteiner (GmbH-Gesetz² [1999] § 5 Rz 7) zutreffend darauf hinweist, dass die Verwendung „fremdsprachiger Bezeichnungen" in diesem Zusammenhang großzügig zu beurteilen sei. Auch Dehn (aaO Rz 22) meint, es ließen sich auch „fremdsprachige Worte" im Firmenwortlaut verwenden. Diese Überlegungen müssen grundsätzlich auch für ausländische Firmenbildungen gelten.
Verstößt daher die Firma einer - jedenfalls in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragenen - ausländischen Kapitalgesellschaft nicht sonst gegen die Firmenbildungsvorschriften der §§ 17 ff UGB, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, diese als Bestandteil der Firma der österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst dann zuzulassen, wenn sie unter anderem unaussprechbare Bildzeichen wie etwa ein „*" enthält.
5.2. Im vorliegenden Verfahren kann allerdings daraus für den Rechtsstandpunkt der Antragsteller nichts gewonnen werden. Soll nämlich der Name der (deutschen) Gesellschaft unter Miteinbeziehung von Bildzeichen Firmenbestandteil der (österreichischen) Gesellschaft werden, so ist dieser auch richtig zu verwenden. Die (deutsche) Gesellschaft heißt im vorliegenden Verfahren jedoch „mister * lady GmbH" (vgl den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Nürnberg, AS 27), während die (österreichische) Gesellschaft ihre Firma auf „mister*lady GmbH" geändert wissen will (s ON 4).
Dagegen spricht auch nicht der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Eintragung einer Firma in einer besonderen Schreibweise nicht besteht (6 Ob 188/07a) und auch die grafische Gestaltung des Schriftbilds einer Firma keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz hat (Heidinger in MünchKommzHGB² [2005] § 18 Rz 12; J. Zehetner/U.Zehetner, Liberalisierung des Firmenrechts durch das UGB, GBU 2006/07-08/13; Birnbauer in Dehn/Krejci, Das neue UGB² [2007] 36). Es soll ja unter Verwendung des Namens einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die so in Österreich nicht eingetragen werden könnte, die Firma einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gebildet werden. Im Übrigen hat das Weglassen der beiden Leerzeichen vor und nach dem Bildzeichen „*" die Folge, dass aus einer mehrgliedrigen Firma eine eingliedrige wird, was etwa auch bei der Verwendung der Suchfunktion im elektronischen Firmenbuch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte.
6. Damit haben aber die Vorinstanzen zutreffend die Eintragung der Firmenänderung abgelehnt. Dem Revisionsrekurs war keine Folge zu geben.
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