OGH 12Os119/06a (RS0122137)

OGH12Os119/06a28.7.2022

Rechtssatz

Mit der im Zuge der Neufassung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereichs der Berufung) die fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Nichtigkeitsverfahren zu relevieren. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß § 23 Abs 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören.

Normen

StGB §15
StGB §34 Abs1 Z13
StPO §281 Abs1 Z11
FinStrG §13

12 Os 119/06aOGH03.05.2007

Verstärkter Senat

12 Os 35/07zOGH31.05.2007

Vgl auch

15 Os 54/06iOGH08.08.2007

Auch; nur: Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß § 23 Abs 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören. (T1)<br/>Beisatz: Das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Strafzumessungstatsachen kann nicht mit Mängelrüge, sondern ausschließlich mit Berufung angefochten werden. (T2)

14 Os 22/08dOGH15.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Fehlen konkreter - die Zurechnung als vollendetes Verbrechen der betrügerischen Krida tragende - Feststellungen, ob und welche Gläubiger durch die Tathandlung tatsächlich einen Forderungsausfall erlitten haben begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO. (T3)

13 Os 14/08wOGH23.04.2008

Auch

15 Os 56/08mOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Ob aber der Erfolg allenfalls - zB weil der Risikozusammenhang fehlt - nicht objektiv zurechenbar ist, betrifft bei strafbaren Handlungen, die wie § 176 Abs 1 StGB auch hinsichtlich des Erfolgs Vorsatz erfordern, die für die Strafbemessung bedeutsame und demgemäß aus Z 11 zweiter Fall relevante Frage, ob nur Versuch und damit ein Milderungsgrund vorliegt. (T4)

14 Os 68/09wOGH21.07.2009

Vgl; Beisatz: Mit der Behauptung eines inneren Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) in Betreff der Anlasstat der schweren Erpressung, weil die Tatrichter an mehreren Stellen des Urteils (auch in der rechtlichen Beurteilung) misslungenen Versuch annahmen, die Tat aber unter §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall subsumierten, spricht der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zuzuordnende - hier zudem nicht relevante - Strafzumessungstatsache an. (T5)

14 Os 42/09xOGH21.07.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Schwerer Betrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB. Die Frage des tatsächlichen Eintritts eines Vermögensschadens ist - bei hier bejahtem und von der Beschwerde nicht in Abrede gestelltem Schädigungsvorsatz in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Betrag - nicht schuld- oder subsumtionsrelevant. (T6)

12 Os 70/09zOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen Versuch und Vollendung betrifft hier (anders etwa bei behauptetem Rücktritt vom Versuch) keine entscheidende Tatsache iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO (vgl WK-StPO § 281 Rz 645). (T7)

13 Os 33/09sOGH19.11.2009

Auch

12 Os 79/09yOGH26.11.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB. Unterbleiben der essentiellen Konstatierung des Vorsatzes, durch ihr Verhalten die Betriebssicherheit des Polizeifahrzeugs abstrakt zu gefährden oder dessen Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen. (T8)

13 Os 183/08yOGH17.12.2009

Auch

13 Os 7/10vOGH04.03.2010

Auch

15 Os 32/10kOGH21.04.2010

Vgl auch

13 Os 132/10aOGH17.02.2011

Vgl; Beisatz: Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist bei allen gestuften Erfolgsqualifikationen ‑ somit auch im Verhältnis der Fälle 3 bis 5 des § 143 StGB ‑ im Fall des Todeseintritts nur die darauf abstellende Vorschrift anzuwenden, nicht aber auch die für die Herbeiführung einer schweren Körperverletzung aufgestellte Qualifikationsnorm. Auch die Qualifikationsnorm des § 143 dritter Fall StGB wird daher vom Verbrechen des Mordes infolge stillschweigender Subsidiarität verdrängt. Dass der Mord bloß versucht wurde, ändert daran nichts. (T9)

15 Os 183/10sOGH04.05.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T7

13 Os 38/11dOGH14.07.2011

Auch

13 Os 76/11tOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Hier: Keine Feststellungen zur Abgrenzung zwischen Versuch (§ 13 FinStrG) und Vollendung (§ 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG, § 34 Abs 1 Z 13 StGB). (T10)

12 Os 115/11wOGH18.10.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

12 Os 76/11kOGH15.11.2011

Vgl auch; nur T1

14 Os 162/11xOGH06.03.2012

Vgl; Beis wie T7

11 Os 23/12kOGH24.05.2012

Vgl auch

13 Os 1113/12kOGH22.11.2012

Auch

13 Os 131/12gOGH02.07.2013

Vgl auch

13 Os 54/13kOGH29.08.2013

Auch

13 Os 70/13pOGH29.08.2013

Vgl auch

13 Os 22/13dOGH02.07.2013

Vgl

15 Os 166/13wOGH11.12.2013

Auch; Beis wie T7

15 Os 136/13hOGH11.12.2013

Beis wie T7

14 Os 28/14wOGH06.05.2014

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Frage nach erfolgter Forderungsinitiative eines Gläubigers kann lediglich für die Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter betrügerischer Krida von Bedeutung sein. (T11)

15 Os 31/14vOGH23.04.2014

Auch

14 Os 27/14yOGH12.08.2014

Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7

11 Os 50/15kOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T11

14 Os 69/15aOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T2

13 Os 114/15mOGH09.03.2016

Auch; Beis wie T10

13 Os 27/16vOGH13.04.2016

Auch

13 Os 61/16vOGH06.09.2016

Auch

11 Os 37/17xOGH21.03.2017

Auch

14 Os 21/17wOGH23.05.2017

Auch

13 Os 132/16kOGH28.06.2017

Auch; nur T1; Beis wie T2

13 Os 68/17zOGH11.10.2017

Auch

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

13 Os 1/18yOGH14.03.2018

Auch

13 Os 41/18fOGH09.05.2018

Auch

13 Os 102/18aOGH10.10.2018

Auch

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch; Beis wie T3

14 Os 25/20pOGH08.04.2020

Vgl

12 Os 109/20aOGH07.12.2020

Vgl; Beis wie T7

14 Os 5/21yOGH29.06.2021

Vgl; Beis wie T3

11 Os 33/22wOGH28.07.2022

Vgl

15 Os 39/22gOGH07.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20070503_OGH0002_0120OS00119_06A0000_001