Rechtssatz
Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.
2 Ob 77/08z | OGH | 29.05.2008 |
Beisatz: Ist ein Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein. (T1) |
7 Ob 240/13i | OGH | 29.01.2014 |
Bem: „... unmittelbar, also primär ...“ (T2) |
7 Ob 21/16p | OGH | 06.04.2016 |
Beisatz: Medikamente und Fixierung auf Rollstuhl. (T3) |
7 Ob 137/16x | OGH | 13.10.2016 |
Beisatz: Eine nur im Pflegeblatt vorgesehene, nach außen nicht vermittelte (bloße) Bedarfsmedikation für zerebrale Anfälle ist keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 HeimAufG. (T4) |
7 Ob 205/16x | OGH | 09.11.2016 |
Beisatz: Die bloße ärztliche Anordnung eines eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments (vgl § 5 Abs 1 HeimAufG) unter bestimmten Voraussetzungen ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) ist für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG. (T5)<br/>Beisatz: Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung im Sinn des § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor. (T6) |
7 Ob 67/19g | OGH | 24.04.2019 |
Beis wie T5; Beisatz: Freiheitsbeschränkung, wenn die Medikamente der Ruhigstellung des Bewohners dienen. (T7) |
7 Ob 59/20g | OGH | 08.07.2020 |
Beisatz: Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung durch eine Einmalmedikation muss die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20060913_OGH0002_0070OB00186_06P0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)