Rechtssatz
Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Demzufolge ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zulässig, wenn der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, jedoch nicht 20.000 EUR übersteigt, das Rekursgericht den Revisionsrekurs zuließ und die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt. Übersteigt der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR, so kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz zumindest mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden.
10 Ob 86/07f | OGH | 06.11.2007 |
nur: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T1) |
2 Ob 46/13y | OGH | 04.04.2013 |
nur T1; Beisatz: Der Revisionsrekurs ist in diesen Fällen trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig. (T2) |
6 Ob 133/15z | OGH | 31.08.2015 |
Beisatz: Wertgrenzen nunmehr 5.000 EUR bzw 30.000 EUR. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20050222_OGH0002_0010OB00290_04K0000_001
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