OGH 11Os75/03 (RS0117747)

OGH11Os75/0314.12.2022

Rechtssatz

Verfahrensverzögerungen sind nur dann grundrechtsrelevant, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft insgesamt unangemessen verlängert wird.

Normen

GRBG §2 Abs1
StPO §193 Abs2
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs1

11 Os 75/03OGH24.06.2003
15 Os 105/04OGH09.09.2004

Auch

13 Os 48/06tOGH15.05.2006

Gegenteilig; Beisatz: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO (hier: Ausschreibung der Hauptverhandlung ohne Ladung einer Zeugin, auf die sich der Angeklagte zur Alibibeweisführung berufen hatte). (T1)

14 Os 59/06tOGH13.06.2006

Vgl aber

13 Os 70/06bOGH12.07.2006

Gegenteilig; Beis wie T1

15 Os 98/06kOGH20.09.2006

Gegenteilig; Beis wie T1

15 Os 24/07dOGH19.03.2007

Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist auch ohne Verletzung des § 180 Abs1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung des § 193 Abs 1 StPO. (T2)

12 Os 53/12dOGH23.05.2012
11 Os 8/14gOGH11.02.2014
14 Os 15/16mOGH08.03.2016

Auch; Beisatz: Auch eine (auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende) Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO ist ‑ ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz ‑ grundrechtswidrig. (T3)

14 Os 2/18bOGH15.01.2018

Auch

14 Os 27/18dOGH06.03.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hat das Oberlandesgericht ohnehin verfahrensbeschleunigende Maßnahmen durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, hat die Grundrechtsbeschwerde darzulegen, weshalb dies keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte. (T4)

11 Os 31/22aOGH22.03.2022

Vgl

14 Os 133/22yOGH14.12.2022

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0110OS00075_0300000_001