Normen
ASVG §131
BSVG §80 Abs1
BSVG §83 Abs1
BSVG §88 Abs1
BSVG §86 Abs1
BSVG §86 Abs2
BSVG §86 Abs3
GSVG §79 Abs1
GSVG §103 Abs3
10 ObS 9/99t | OGH | 09.02.1999 |
10 ObS 315/00x | OGH | 22.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Wird ein Begehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger nur dem Grunde nach bestritten, ist auch nur ein urteilsmäßiger Ausspruch über den Anspruchsgrund erforderlich. Wird hingegen das Begehren auch der Höhe nach bestritten, ist im Falle des Fehlens entsprechender gesetzlich, satzungsmäßig oder richtlinienmäßig festgelegter Kostensätze die Höhe dieser Kosten betragsmäßig festzustellen. (T1) |
10 ObS 361/01p | OGH | 11.12.2001 |
Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist auch eine für den Bezug eines Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt zu entrichtende Rezeptgebühr zu berücksichtigen. (T2) |
10 ObS 119/03b | OGH | 01.07.2003 |
Beisatz: Ein Leistungsbegehren ist daher als Begehren auf Gewährung einer Kostenerstattung oder eines Kostenzuschusses zu werten. (T3) |
10 ObS 68/04d | OGH | 21.06.2004 |
Beis wie T1 |
10 ObS 67/04g | OGH | 14.12.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
10 ObS 14/08v | OGH | 01.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Klagebegehren auf Übernahme von Kosten für ein Heilmittel durch den beklagten Krankenversicherungsträger kommt nur für die Zukunft in Betracht, während eine Leistungsklage auf Kostenerstattung für die Vergangenheit, nämlich bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz, voraussetzt, dass die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden. (T4) |
10 ObS 36/09f | OGH | 17.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Besteht keine generelle Verpflichtung der Krankenversicherung, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden. (T5)<br/>Beis ähnlich wie T4 |
10 ObS 117/09t | OGH | 11.08.2009 |
Vgl auch; Beis wie T4 |
10 ObS 135/09i | OGH | 20.10.2009 |
Auch |
10 ObS 21/10a | OGH | 23.03.2010 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Wurde vom Versicherungsträger mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des Versicherten auf Kostenübernahme für ein Heilmittel entschieden, so steht dem Betroffen die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage (noch) nicht in Betracht kommt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Eine auf Kostenerstattung gerichtete Leistungsklage kommt im vorliegenden Fall (noch) nicht in Betracht, weil die Klägerin das ihr von einem Facharzt verordnete Heilmittel nicht bezogen (und bezahlt) hat. Auch in diesem Fall ist aber eine Feststellungsklage des Versicherten darüber, dass eine Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers (über den Gesamtvertrag und den Erstattungskodex hinaus) besteht, zulässig. (T7) |
10 ObS 165/10b | OGH | 12.04.2011 |
Auch |
10 ObS 119/14v | OGH | 21.10.2014 |
Auch; nur: Es besteht kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung. (T8)<br/>Beisatz: Krankenversicherungsträger sind nur dazu verpflichtet, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versicherten die benötigten Gesundheitsleistungen auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhalten können. (T9)<br/>Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7 |
10 ObS 140/17m | OGH | 20.12.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Stellt der Krankenversicherungsträger einen Transport (hier: zu Dialysebehandlungen) nicht als Sachleistung über eigene Einrichtungen oder über Vertragspartner gegen direkte Verrechnung der Kosten mit dem Vertragspartner zur Verfügung, muss sich der Versicherte diese Leistung zunächst selbst verschaffen und hat grundsätzlich deren Kosten selbst zu tragen, um nachher die satzungsgemäßen Geldleistungen mittels Leistungsklage auf Gewährung von Kostenersatz (Kostenerstattung oder Kostenzuschuss) liquidieren zu können. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Zu §§ 79 Abs 1, 103 Abs 3 GSVG. (T11) |
10 ObS 103/19y | OGH | 18.02.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Erbringung der Sachleistung dem Grunde nach ist zulässig, soweit eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt und die Leistungsverpflichtung von der beklagten Partei dem Grunde nach bestritten wird. (T12) |
10 ObS 27/20y | OGH | 27.03.2020 |
Vgl; Beis wie T4 |
10 ObS 131/19s | OGH | 16.04.2020 |
Beis wie T6 |
10 ObS 134/20h | OGH | 15.12.2020 |
Vgl Beis wie T4; Beisatz: Eine Leistungsklage auf Kostenerstattung aus der Krankenversicherung setzt voraus, dass die Kosten vorher von der versicherten oder anspruchsberechtigten Person getragen wurden. (T13) |
2 Ob 145/22w | OGH | 27.09.2022 |
nur T8; Beis wie T5; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_010OBS00009_99T0000_001
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