OGH 10Ob192/98b (RS0110820)

OGH10Ob192/98b21.12.2022

Rechtssatz

Der Mangel des baurechtlichen Konsenses kann den Wandlungsanspruch begründen. Zweifellos ist der Mangel wesentlich, wenn er einen bedeutenden Teil des Gebäudes betrifft und dessen geplante Erweiterung verhindert. Ob dies zutrifft, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Der Mangel stellt einen unbehebbaren Rechtsmangel des öffentlichen Rechtes dar, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nicht nachgetragen werden könnte (JBl 1987, 383).

Normen

ABGB §932 IIb
ABGB §932 IId
ABGB §932 IIIa
ZPO §502 Abs1 L

10 Ob 192/98bOGH13.10.1998
6 Ob 263/08gOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1)<br/>Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)

6 Ob 26/11hOGH24.02.2011

Auch

1 Ob 239/16bOGH24.05.2017

Vgl auch

3 Ob 244/19gOGH22.01.2020

Vgl

5 Ob 58/22yOGH21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19981013_OGH0002_0100OB00192_98B0000_001

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