OGH 14Os75/97 (RS0108866)

OGH14Os75/9718.10.2022

Rechtssatz

Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. Sie stehen der Höhe nach nicht zur Disposition des Betroffenen. Die Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst durch die gerichtliche Entscheidung.

Normen

MedienG §6 ff

14 Os 75/97OGH07.10.1997
1 Ob 194/98fOGH28.07.1998

nur: Die Entschädigungsansprüche der §§ 6 bis 7b MedG sind solche sui generis, auf die nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzrechtes anwendbar sind. (T1); Beisatz: An der zivilrechtlichen Natur dieses Anspruchs ändert auch nicht, dass über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. Er kann auch nicht gemeinsam mit sonstigen Schadenersatzansprüchen nach § 1330 ABGB vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. (T2)

14 Os 118/02OGH12.11.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Wird ein Entschädigungsanspruch zuerkannt entspricht die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt vielmehr einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag aber der verhängten strafrechtlichen Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO). Folgerichtig kann die Entscheidung des Einzelrichters über medienrechtliche Entschädigungsansprüche der §§ 6 ff MedienG auch nicht mit Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche (§ 464 Z 3 StPO), sondern nur wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe oder wegen des Ausspruches über die Schuld oder die Strafe (§ 464 Z 1 und 2 StPO) angefochten werden. (T3)

6 Ob 248/08aOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Ansprüche nach dem Mediengesetz und nach § 1330 ABGB sind unterschiedlicher Rechtsnatur. (T4)

6 Ob 43/08dOGH26.03.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Entschädigungsanspruch gegen den Medieninhaber nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG ist zivilrechtlicher Natur, auch wenn über ihn ein Strafgericht nach den Bestimmungen der StPO entscheidet. (T5)

12 Os 135/07fOGH15.01.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nach § 34 MedienG. Die Entscheidung nach § 34 Abs 4 MedienG ist eine Entscheidung zivilrechtlicher Art im Sinn der EuGVVO. (T6)

7 Ob 19/09hOGH01.07.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Auch wenn auf einen Anspruch nach §§ 6 ff MedienG im Hinblick auf seine Sonderstellung nicht schlechthin die Grundsätze des Schadenersatzes anwendbar sind, so ändert dies nichts daran, dass der Entschädigungsanspruch als Ersatz eines immateriellen Schadens im Grunde - wenn auch mit Besonderheiten - ein Schadenersatzanspruch ist. (T7)

15 Os 151/10kOGH29.06.2011

Vgl; Beisatz: Die in § 6 Abs 1 MedienG genannten Auswirkungen der Veröffentlichung sind ein für die Bemessung der Entschädigung maßgeblicher Umstand, der das diesbezügliche Ermessen des Gerichts determiniert. (T8)

15 Os 92/19xOGH05.06.2020

Vgl; Beis wie T3

15 Os 82/22fOGH18.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19971007_OGH0002_0140OS00075_9700000_001

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