OGH 8ObA2352/96g (RS0107154)

OGH8ObA2352/96g31.8.2022

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist.

Normen

ASGG §46 Abs1
ZPO §508a

8 ObA 2352/96gOGH16.01.1997
9 ObA 417/97gOGH28.01.1998

nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen lässt und diese Lösung in der Lehre unstrittig ist. (T1); Beisatz: Hier: "Angemessene Einschulungszeit und Einarbeitungszeit" (§ 37 Abs 2 DO.A) kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden kann. (T2)

9 ObA 409/97fOGH15.04.1998

Vgl auch; Beisatz: Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien der DO.A zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T3)

9 ObA 177/99sOGH03.11.1999

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Da nur die im Einzelfall festgestellte Tätigkeit des Dienstnehmers an den Einstufungskriterien zu messen ist, kommt der Lösung der Einstufungsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T4)

8 ObA 263/99fOGH27.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Frage der richtigen Einstufung in ein Verwendungsgruppenschema ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T5)

9 ObA 87/00xOGH15.03.2000

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 124/00aOGH26.04.2000

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 180/00mOGH20.09.2000

Vgl auch; Beis wie T4

9 ObA 324/00pOGH14.02.2001

Vgl auch; nur: Die rechtliche Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Vertragsbediensteten den typologisch zu bestimmenden Merkmalen eines Partieführers oder eines Spezialarbeiters in besonderer Verwendung, oder (nur) denen eines Spezialarbeiters entspricht, betrifft nur den Einzelfall dieses Bediensteten und keine darüber hinausgehende Frage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. (T6) Beisatz: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage, der grundsätzliche Bedeutung iS des § 46 Abs 1 ASGG nicht zukommt. (T7)

7 Ob 186/02gOGH09.09.2002

Vgl auch; nur: Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den unmissverständlichen Wortlaut der Norm stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar, dies auch bei Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Gesetzeswortlaut selbst, aus der eigentümlichen Bedeutung der Wort in ihrem Zusammenhang lösen lässt. (T8)

9 ObA 134/03aOGH17.12.2003

Vgl auch; nur T6; Beis wie T7 nur: Ob die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den in der DO.A normierten Einstufungskriterien entspricht, ist eine nur im konkreten Einzelfall zu lösende Frage. (T9)

9 ObA 186/05aOGH25.01.2006

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 180/06fOGH30.08.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Welche Mindesterfordernisse ein Ablehnungsschreiben nach §12 Abs3 VersVG zu erfüllen habe. (T10)

9 ObA 79/12aOGH25.07.2012

Vgl auch

9 ObA 145/12gOGH17.12.2012

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 47/15tOGH29.10.2015

Auch; Beisatz: Die Frage der Einstufung in eine Kollektivvertragsgruppe anhand der konkreten Tätigkeit kann naturgemäß nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt somit – soweit es nicht um eine allgemeine Auslegungsfrage hinsichtlich des Kollektivvertrags geht – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)

9 ObA 109/16vOGH29.09.2016

Auch; Beis wie T11

9 ObA 90/17aOGH27.09.2017

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ergänzungszulage gemäß § 283 Abs 5 Stmk L-DBR. (T12)

9 ObA 97/17fOGH27.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T11

9 ObA 73/22hOGH31.08.2022

Vgl; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19970116_OGH0002_008OBA02352_96G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)