OGH 1Ob516/96 (RS0104358)

OGH1Ob516/9622.11.2022

Rechtssatz

Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden (GlUNF 2179), es sei denn, es handelt sich nur um ein geringfügiges Teilstück auf dem infolge Verlegung der öffentlichen Straße zugeschriebenen Grund (vgl 1 Ob 718/81).

Normen

ABGB §484
ABGB §492

1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Veröff: SZ 69/135

2 Ob 77/98gOGH19.03.1998

Vgl auch

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999

Ähnlich; Beisatz: Es sei denn, ein solches Verhalten beträfe nur ein geringfügiges Teilstück aus besonderen Gründen. (T1)

9 Ob 1/00pOGH16.02.2000

nur: Es darf die einmal eingeräumte Dienstbarkeit für die Bewirtschaftung einer bestimmten Fläche nicht um weitere herrschende Grundstücke ergänzt werden. (T2)

6 Ob 175/14zOGH19.11.2014
5 Ob 17/19iOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T1

10 Ob 47/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00516_9600000_003

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