OGH 5Ob220/20v

OGH5Ob220/20v18.3.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Mag. W*****, 2. J*****, 3. F***** GmbH, *****, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den Revisionsrekurs der Drittantragstellerin, vertreten durch die Battlog Rechtsanwalts GmbH, Schruns, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. September 2020, AZ 32 R 52/20h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 9. Juni 2020, TZ 2153/2020, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0050OB00220.20V.0318.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

Urkunden

1 Sterbeurkunde vom 17. 09. 2018

2 Amtsbestätigung vom 05. 09. 2018

3 Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 15. 05. 2019

4 Löschungserklärung vom 18. 03. 2020

5 Kaufvertrag vom 22. 10. 2018

 

1 in EZ ***** KG *****

die Einverleibung der Löschung C-LNR 2

2 auf Anteil B-LNR 4

a 1900/1985 REALLAST der Pflege gem Pkt Zweitens

Übergabsvertrag 1984-12-19 für O*****, geb 1929-*****

b gelöscht

 

2 in EZ ***** KG *****

die Einverleibung der Löschung C-LNR 4

4 auf Anteil B-LNR 4 6

b 575/2000 IM RANG 1178/1999 Pfand-

urkunde 1999-02-22PFANDRECHT

Höchstbetrag 1.105.000,-- für A***** Bankaktien-

gesellschaft

c 2642/2006 Klage (LG Linz 15 Cg 50/06f-2)

 

3 in EZ ***** KG *****

die Einverleibung der Löschung C-LNR 6

6auf Anteil B-LNR 4

a 5644/2011 1217/2020 BELASTUNGS- UND

VERÄUSSERUNGSVERBOT für J***** geb

1970-*****

c gelöscht

 

4 in EZ ***** KG *****

Eigentumsrecht – Einverleibung

in Anteil B-LNR 4

4 ANTEIL: 1/4H***** GEB: 1947-*****

*****

zu 1/4 (hinsichtlichder Liegenschaft)

für F***** GmbH, FN *****.

 

Hievon werden verständigt:

 

Finanzamt *****

*****

Amt der Stadt *****

*****

A*****

Bankaktiengesellschaft *****

Dr. R*****, als Vertreter

des Zweitantragstellers

Battlog Rechtsanwalts GmbH,

*****

Der Vollzug dieses Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten obliegt dem Erstgericht.

 

Begründung:

[1] Die Eltern des Zweitantragstellers waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Mit Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts vom 11. 10. 2011 wurde die Verlassenschaft nach der am 20. 3. 2011 verstorbenen Mutter dem Vater zur Gänze eingeantwortet. Aufgrund dieses Einantwortungsbeschlusses wurde das Eigentumsrecht ob dem in den Nachlass fallenden Hälfteanteil für den Vater mit der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution (nunmehr Nacherbschaft) zugunsten des Zweitantragstellers und seines Bruders einverleibt. Am 11. 11. 2017 verstarb der Vater. In dem über die Verlassenschaft nach ihm eröffneten Insolvenzverfahren wurde sein ursprünglicher Hälfteanteil im Weg der Zwangsversteigerung verwertet. Mittlerweile ist die Ersteherin dieses Hälfteanteils als Eigentümerin einverleibt. Zum ursprünglichen Hälfteanteil der vorverstorbenen Mutter des Zweitantragsgegners stellte das Erstgericht in dem nach ihr fortgesetzten Verlassenschaftsverfahren am 5. 9. 2018 eine Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG aus, nach der aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 11. 10. 2011 die Einverleibung des Eigentumsrechts je zu einem Viertel als (Mit‑)Eigentümer für den Zweitantragsteller und seinen Bruder vorgenommen werden kann. Diese Amtsbestätigung ist rechtskräftig.

[2] Mit dem am 22. 10. 2018 abgeschlossenen Kaufvertrag verkauften der Zweitantragsteller und sein Bruder ihre jeweils 1/4-Miteigentumsanteile an die Drittantragstellerin.

[3] Mit Beschluss des Erstgerichts als Exekutionsgericht vom 11. 12. 2018 wurde einem betreibenden Gläubiger des Zweitantragstellers die Pfändung des ihm als Nacherben zustehenden Anwartschaftsrechts bewilligt. Diese Pfändung wurde unter B-LNR 4 lit h im Grundbuch angemerkt. In diesem Exekutionsbewilligungsbeschluss wurde an den Zweitantragsteller als Verpflichteten das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über seine aus der Nacherbschaft entspringenden Rechte, insbesondere das Recht, im Zusammenwirken mit dem Vorerben über die Liegenschaftsanteile zu verfügen, zu enthalten. Dem (Anm: verstorbenen) Vorerben wurde jede Verfügung über die Liegenschaftsanteile im Zusammenwirken mit dem Verpflichteten verboten.

[4] Im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater des Zweitantragstellersunterblieb die Abhandlung gemäß § 153 Abs 1 AußStrG mangels Vermögens. Im Grundbuch ist die Drittantragstellerin als Eigentümerin des mit Kaufvertrag vom 22. 10. 2018 vom Bruder des Zweitantragstellers erworbenen 1/4‑Miteigentumsanteils als Eigentümerin einverleibt.

[5] Unter Vorlage der Amtsbestätigung vom 5. 9. 2018 sowie einer Sterbeurkunde betreffend die Berechtigte einer Reallast, der Löschungserklärung einer Hypothekargläubigerin und weiterer Urkunden begehrten die Antragstellerdie Einverleibung des Eigentumsrechts des Zweitantragstellers und die Löschung mehrerer inzwischen erloschener Rechte.

[6] Das Erstgericht wies den Antrag unter Berufung auf § 94 GBG ab, weil wegen der Pfändung des dem Zweitantragsteller als Nacherben zustehenden Anwartschaftsrechts Bedenken gegen dessen Verfügungsfähigkeit bestünden.

[7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine „Sprungeintragung“ gemäß § 22 GBG seien die selben wie für eine schrittweise gesonderte Verbücherung der einzelnen Erwerbsvorgänge, sodass der letzte Übernehmer seine Rechte im Grundbuch nur eintragen lassen könne, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen sei. Das sei nicht der Fall, weil der Rechtserwerb des Zweitantragstellers (Verkäufers) von seinem unmittelbaren bücherlichen Vormann (seinem verstorbenen Vater) nicht durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen sei. Die vorgelegte Amtsbestätigung vom 5. 9. 2018 sei nicht im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 11. 11. 2017 verstorbenen Vater des Zweitantragstellers, sondern im Verlassenschaftsverfahren nach dessen vorverstorbenen Mutter ausgestellt worden. Nach der Anmerkung im Grundbuch („fideikommissarische Substitution“ zugunsten [...]) sowie dem zugrunde liegenden Einantwortungsbeschluss könne nicht eindeutig beurteilt werden, ob eine echte Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB oder ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat (wofür § 652 ABGB sinngemäß gelte) gegeben sei. Gehe man von einer Nacherbschaft aus, fiele das Substitutionsgut (der Miteigentumsanteil) bei Eintritt des Nacherbfalls nicht in den Nachlass des Vorerben (des Vaters), sondern es hätte das Verlassenschaftsverfahren nach der vorverstorbenen Mutter fortgesetzt und der Substitutionsnachlass dem Zweitantragsteller eingeantwortet werden müssen, was nicht geschehen sei. Die vorgelegte Amtsbestätigung könne einen Einantwortungsbeschluss nicht ersetzen. Liege hingegen ein uneigentliches Nachvermächtnis vor, stünde dem Zweitantragsteller bloß ein obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu, der gegen den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richten wäre. Für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Zweitantragstellers als Nachlegatar wäre dann aber eine Amtsbestätigung im Verlassenschaftsverfahren nach dem verstorbenen Vater auszustellen gewesen. Damit bestünden Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit des Zweitantragstellers im Zeitpunkt der Errichtung des Kaufvertrags, was der Einverleibung des Eigentumsrechts der Drittantragstellerin entgegen stehe. Unabhängig davon komme dieser auch keine Legitimation hinsichtlich der im Antrag begehrten Löschungen zu.

[8] Zwar sei bei Abschluss des Kaufvertrags das Anwartschaftsrecht des Zweitantragstellers aus der Nacherbschaft noch nicht gepfändet gewesen, sodass die spätere Exekutionsbewilligung keine Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG begründen könne. Allerdings werde noch eine weitere Mitwirkung des Veräußerers (Zweitantragstellers) zur Erreichung der Verbücherung notwendig sein, weil entweder ein Einantwortungsbeschluss im Verlassenschaftsverfahren nach dessenvorverstorbenen Mutter (im Fall einer Nacherbschaft) oder eine Amtsbestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren nach dem Vorerben (im Falle eines uneigentlichen Nachvermächtnisses) erforderlich sei. Solchen Verfügungshandlungen stehe aber das an den Zweitantragsteller im Exekutionsverfahren erlassene Verfügungsverbot entgegen. Im Ergebnis liege damit auch der vom Erstgericht herangezogene Abweisungsgrund vor.

[9] Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil – soweit überblickbar – keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Bindung des Grundbuchsgerichts an eine rechtskräftige Amtsbestätigung des Verlassenschaftsgerichts nach § 182 Abs 3 AußStrG über die Einverleibungsfähigkeit eines Eigentumsrechts vorliege, wenn die Amtsbestätigung im „falschen“ Verlassenschaftsverfahren (jedoch vom zuständigen Verlassenschaftsgericht) bzw anstatt des erforderlichen Einantwortungsbeschlusses lediglich eine Amtsbestätigung ausgestellt worden sei. Zudem fehle Rechtsprechung zur Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt die Pfändung des Anwartschaftsrechts aus einer Nacherbschaft nach den Bestimmungen der §§ 331 ff EO und das damit verbundene Verfügungsverbot eine Verfügungsbeschränkung im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bewirke.

Rechtliche Beurteilung

[10] Der Revisionsrekurs der Drittantragstellerin ist zur Klarstellung zulässig; er ist auch berechtigt.

[11] 1.1 Der Erstantragsteller war von den Vertragsparteien lediglich mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags beauftragt. Er hat (ebenso wie der Zweitantragsteller) die Abweisung der Anträge durch das Erstgericht nicht bekämpft. Fragen nach seiner Antragslegitimation können daher dahin stehen.

[12] 1.2 Bereits das Rekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Drittantragstellerin zur Antragstellung betreffend die Löschung von Belastungen, die auf dem von ihr mit Kaufvertrag vom 22. 10. 2018 erworbenen Miteigentumsanteil einverleibt sind, nur berechtigt ist, wenn sie zugleich grundbücherliche Eigentümerin wird (vgl Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 77 Rz 13 ff; Rassi, Grundbuchsrecht3 Rz 5.34 je mwN).

[13] 2.1 Eintragungen im Grundbuch sind gemäß § 21 GBG nur gegen den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch aufscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird. Auf die wahre Rechtslage kommt es dabei nicht an (vgl RIS-Justiz RS0060803 [T1]; RS0061117 [T7]).

[14] 2.2 Grundsätzlich hindern die §§ 21 und 94 GBG im Grundbuchsverkehr jede Bedachtnahme auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben (RS0011313). Davon macht § 22 GBG nur scheinbar eine Ausnahme, nach dessen ersten Satz der letzte Übernehmer unter Nachweis seiner Vormänner verlangen kann, dass die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen wird, wenn eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden ist. Für die Anwendbarkeit des § 22 GBG ist eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an jene Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet.

[15] 2.2 Der letzte Übernehmer kann seine Rechte daher im Grundbuch eintragen lassen, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist (RS0060710) und jeder der „Vormänner“ des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert (RS0060662).

[16] 3.1 Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht nach § 182 Abs 3 AußStrG auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Dass eine nach dieser Gesetzesstelle ausgestellte Amtsbestätigung qualitativ ein der Rechtskraft fähiger (Feststellungs‑)Beschluss ist, folgt unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut (vgl auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußstrG § 182 Rz 36). Durch ihn wird der Nachweis erbracht, dass dem angestrebten Erwerbsvorgang keine verlassenschaftsgerichtlichen Bedenken entgegenstehen (5 Ob 182/09i unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien).

[17] 3.2 Eine vom Verlassenschaftsgericht ausgestellte Amtsbestätigung ist nach § 33 Abs 1 lit d GBG eine Urkunde, aufgrund deren Einverleibungen im Grundbuch stattfinden können. Als Beschluss über eine bücherliche Eintragung ist sie – ihre Rechtskraft vorausgesetzt (RS0008396) – gemäß § 94 Abs 2 GBG der Überprüfung durch das Grundbuchsgericht insoweit entzogen, als dieses darauf beschränkt ist, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchstand zu entscheiden. Darüber hinaus ist ein selbständiges Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts ausgeschlossen (siehe nur 5 Ob 227/08f mwN; Höllwerth aaO Rz 37; Bittner/Gruber in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 182 Rz 9). Nach der Rechtsprechung hindert die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung auch dann das selbständige Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichts, wenn das Verlassenschaftsgericht in Überschreitung seiner Kompetenzen die Amtsbestätigung ausgestellt hat (5 Ob 76/18i mwN; 5 Ob 133/99s; Weigand in Kodek, Grundbuchsrecht² § 33 GBG Rz 18; Höllwerth aaO Rz 28).

[18] 3.3 Die Drittantragstellerin leitet ihr Recht zur Einverleibung des Eigentums an einem Miteigentumsanteil der Liegenschaft vom Zweitantragsteller ab, zu dessen Gunsten auf diesem Anteil die „fideikommissarische Substitution“ angemerkt ist. Nach der im Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter, die dieses Anwartschaftsrecht verfügt hatte, ausgestellten Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG vom 5. 9. 2018 kann „aufgrund des Einantwortungsbeschlusses vom 11. 10. 2011 ob der Liegenschaft die Einverleibung des Eigentumsrechts je zu einem Viertel als (Mit-)Eigentümer für den Zweitantragsteller und seinen Bruder vorgenommen werden“. Die Rechtskraft dieser Bestätigung steht beschlussmäßig fest.

[19] 3.4 Bei Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage darf eine solche Amtsbestätigung nicht ausgestellt werden (Bittner/GruberaaO § 182 Rz 9; vgl auch RS0008393 [T2]). Die Prüfung der Berechtigung des darin bestätigten Rechtserwerbs hatte damit durch das Verlassenschaftsgericht zu erfolgen. Ob der Zweitantragsteller sein Anwartschaftsrecht aus einer echten Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB oder einem uneigentlichen Nachlegat herleitete, fiel damit grundsätzlich in die Kompetenz des die Amtsbestätigung ausstellenden Verlassenschaftsgerichts, sodass deren Rechtskraft einer selbständigen Nachprüfung dieser Frage durch das Grundbuchsgericht entgegensteht, selbst wenn es zu Unrecht von einer Nacherbschaft ausgegangen und daraus seine Zuständigkeit abgeleitet haben sollte. Daraus folgt, dass das Rekursgericht seine Zweifel an der Verfügungsfähigkeit des Zweitantragstellers aus der Überschreitung des ihm eingeräumten Prüfungsrechts ableitete.

[20] 4.1 Ob die begehrte Eintragung mit Rücksicht auf den Buchstand zulässig ist, hat auch im Fall einer Amtsbestätigung gemäß § 182 Abs 3 AußStrG das Buchgericht zu prüfen. Die Eintragung ist abzulehnen, wenn ihr ein bücherliches Hindernis entgegensteht (5 Ob 101/16p = RS0002519 [T10] zum Veräußerungs- und Belastungsverbot). Das Recht des Nacherben (RS0122250 = 3 Ob 75/07m) und auch das Anwartschaftsrecht des Nachlegatars (5 Ob 84/12g) sind nach § 331 EO pfändbar (Oberhammer in Angst/Oberhammer³ § 331 EO Rz 66 [Stand 1. 7. 2015, rdb.at]). Ob ein behauptetes Vermögensrecht, dessen Pfändung begehrt wird, überhaupt (noch) besteht, hat das zur Bewilligung der Exekution berufene Gericht nicht zu prüfen (vgl RS0000085). Voraussetzung der Zulässigkeit einer Exekution bei den Rechten nach § 331 EO ist unter anderem, dass das zu pfändende Recht zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zusteht (3 Ob 14/95; RS0053189).

[21] 4.2 Die Pfändung erfolgt grundsätzlich durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten. Die Wirksamkeit der Pfändung und damit auch der Pfandrang richten sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Verfügungsverbots (Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner § 331 Rz 5; OberhammeraaO§ 331 EO Rz 7). Die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch Verfügungsverbot erfasst das Recht mit dem Inhalt, den es im Zeitpunkt der wirksamen Pfändung hatte (RS0013509). Umgekehrt darf der Verpflichtete ab Zustellung des Verfügungsverbots keine Vereinbarungen über das betreffende Vermögensrecht schließen. Trotzdem getroffene Vereinbarungen sind zwar nicht schlechthin unwirksam, können die Exekution aber soweit die Verfügung Rechte betrifft in aller Regel zumindest ab Wirksamkeit der Pfändung nicht hindern (Frauenberger aaO § 331 EO Rz 8 mwN).

[22] Mit Beschluss des Erstgerichts als Exekutionsgericht vom 11. 12. 2018, und damit zeitlich nach dem Abschluss des zu verbüchernden Kaufvertrags, wurde einem betreibenden Gläubiger die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Zweitantragstellers an dem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft bewilligt. Die Pfändung ist im Eigentumsblatt ob dieses Miteigentumsanteils angemerkt. Anmerkungen gemäß § 20 lit b GBG sind zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig. Sie publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können. Sie begründen aber für sich allein keine dinglichen Rechte (RS0060679 [T4]).

[23] 4.3 Zu § 384 Abs 3 EO wird in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass ein bereits vor dem Vollzug der Anmerkung eines gerichtlichen Veräußerungs- und Belastungsverbots abgeschlossenes Veräußerungsgeschäft durch ein Veräußerungsverbot weder unwirksam wird noch die Durchführung im

Grundbuch hindert (5 Ob 100/07b; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner EO § 385 Rz 6; Höller in Kodek, Grundbuchsrecht² § 9 GBG Rz 95), selbst wenn der Erwerber erst nach der Anmerkung des Verbots um die Einverleibung des Eigentumsrechts angesucht hat. Der Anmerkung des Verbots käme sonst ohne jede gesetzliche Grundlage die Wirkung einer Rangordnungsanmerkung zu (RS0005091). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, sodass das im Grundbuch beim Anwartschaftsrecht des Zweitantragstellers angemerkte Verfügungsverbot die Einverleibung des Eigentumsrechts der Drittantragstellerin nicht hindern kann. Da auch ein neuerliches Tätigwerden des Zweitantragstellers, um – wie das Rekursgericht meint – entweder eine Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens nach seiner Mutter oder die Ausfolgung einer mit der Bestätigung der Rechtskraft versehenen Amtsbestätigung im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater zu erwirken (vgl zum Fall einer zeitlich davor liegenden Zustellung einer vom Betreibenden erwirkten Exekutionsbewilligung nach § 331 EO an den Verpflichteten: 3 Ob 290/04z), nicht in Betracht kommt, bestehen gegen die Verfügungsfähigkeit des Zweitantragstellers insgesamt keine Bedenken.

[24] 5. Da dem Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Drittantragstellerin am Miteigentumsanteil an der Liegenschaft auch sonst kein Eintragungshindernis entgegen steht, ist auch die Löschung der aus dem Spruch ersichtlichen Belastungen anzuordnen. Dem Revisionsrekurs ist damit insgesamt Folge zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte