OGH 7Ob528/93 (RS0047442)

OGH7Ob528/9331.8.2022

Rechtssatz

Ob Diäten (zum Teil) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar. Ist ein Mehrverbrauch seitens des Unterhaltsschuldners nicht nachgewiesen, sind Diäten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Normen

ABGB §140 Bb

7 Ob 528/93OGH17.03.1993
6 Ob 595/94OGH23.06.1994

Vgl; Beisatz: Hier: Gemeinderatsbezüge (zu achtzig Prozent einbezogen). (T1)

9 Ob 123/98yOGH10.06.1998

Auch

5 Ob 254/01sOGH13.11.2001

Vgl; Beisatz: Beim Bezug eines Stadtrats handelt es sich um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen. Der Unterhaltsschuldner hat den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen. (T2)

1 Ob 203/05tOGH22.11.2005

Beisatz: Hier: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen. (T3)

10 Ob 30/08xOGH22.04.2008

Beisatz: Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. (T4)

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

Auch; Beis wie T4

9 Ob 47/09sOGH30.06.2010

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T5)

9 Ob 28/10yOGH11.05.2010

Auch

8 Ob 63/13tOGH30.07.2013

Beisatz: Das liegt darin begründet, dass derartige „Aufwandsentschädigungen“ nicht immer einen Sachaufwand abdecken. (T6)

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0070OB00528_9300000_001

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