Normen
ABGB §863 FI
ABGB §1120 Aa
7 Ob 585/92 | OGH | 30.07.1992 |
7 Ob 587/92 | OGH | 03.09.1992 |
nur: Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird. (T1) |
1 Ob 122/02a | OGH | 11.06.2002 |
Ähnlich; Beisatz: Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. (T2) |
1 Ob 248/03g | OGH | 18.11.2003 |
Auch; Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T3) |
6 Ob 66/05g | OGH | 12.10.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben bestand eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit, von der jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch gemacht wurde. Daher ist ein schlüssiger Eintritt in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen. (T4) |
4 Ob 25/18g | OGH | 22.03.2018 |
4 Ob 128/22k | OGH | 23.09.2022 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00585_9200000_001
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