OGH 7Ob585/92 (RS0014349)

OGH7Ob585/9223.9.2022

Rechtssatz

Auch in der neueren Lehre und Rechtsprechung (SZ 33/96) wird die Möglichkeit eines vollwirksamen Eintritts in das Vertragsverhältnis durch eine konkludent getroffene Vereinbarung zwischen Erwerber und Bestandnehmer bejaht. Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird; es müßten vielmehr weitere, iSd § 863 Abs 1 ABGB zwingende Umstände vorliegen, die einen solchen Eintritt ergeben.

Normen

ABGB §863 FI
ABGB §1120 Aa

7 Ob 585/92OGH30.07.1992
7 Ob 587/92OGH03.09.1992

nur: Ein vollwirksamer Eintritt liegt aber nicht schon dann vor, wenn zum nächstmöglichen Termin nicht gekündigt wird. (T1)

1 Ob 122/02aOGH11.06.2002

Ähnlich; Beisatz: Hier durfte das Verhalten der Kläger, insbesondere die Entgegennahme des Mietzinses über viele Jahre ohne jeglichen Hinweis darauf, dass die Kläger die seinerzeit vereinbarte Befristung nicht gegen sich gelten lassen wollen, vom Beklagten im Sinne des § 863 Abs 1 ABGB unter den gegebenen Umständen als Erklärung verstanden werden, den - schon von ihrem Rechtsvorgänger übernommenen - Mietvertrag auch weiterhin zu den bisherigen Bedingungen fortbestehen zu lassen. (T2)

1 Ob 248/03gOGH18.11.2003

Auch; Beisatz: Der Erwerber muss sein gesetzliches Kündigungsrecht innerhalb angemessener Frist ausüben, widrigenfalls er an vertragliche Kündigungsbeschränkungen gebunden bleibt. (T3)

6 Ob 66/05gOGH12.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nach dem Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf die Nacherben bestand eine gesetzlich nicht beschränkte Kündigungsmöglichkeit, von der jedoch mehr als 20 Jahre nach dem Erwerb nicht Gebrauch gemacht wurde. Daher ist ein schlüssiger Eintritt in die Vereinbarung über die bestimmte Dauer des Bestandverhältnisses anzunehmen. (T4)

4 Ob 25/18gOGH22.03.2018
4 Ob 128/22kOGH23.09.2022

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920730_OGH0002_0070OB00585_9200000_001

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