OGH 10ObS97/92 (RS0084412)

OGH10ObS97/9219.12.2022

Rechtssatz

Der Gesetzgeber versteht unter Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. Allgemeine Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Auto

 

Normen

ASVG §213a

10 ObS 97/92OGH26.05.1992

Veröff: SZ 65/79 = SSV-NF 6/61

10 ObS 169/92OGH15.09.1992

Beisatz: Bestimmungen des KFG sind keine Arbeitnehmerschutzbestimmungen (Hier: Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines Lastkraftwagen), ebensowenig wie interne Dienstanweisungen. (T1) <br/>Veröff: DRdA 1993,289 (Ivanovits) = SSV-NF 6/

10 ObS 2338/96pOGH05.11.1996

Beisatz: Die gemäß § 21 Abs 3 EisbG 1957 erlassene Betriebsvorschrift V 3 ist eine Dienstvorschrift, aber keine Arbeitnehmerschutzvorschrift. (T2)

10 ObS 65/04pOGH27.07.2004

Beisatz: Die KJBG-VO stellt eine Arbeitnehmerschutzvorschrift im Sinne des § 213a ASVG dar. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verstoß gegen das Lenkverbot gemäß § 6 Abs 1 Z 18 KJBG-VO. Eine grob fahrlässige Übertretung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmung liegt nicht vor, wenn der jugendliche Lenker im Unfallszeitpunkt bereits ausreichende praktische Kenntnisse besitzt. (T4)

2 Ob 174/05kOGH19.01.2006

Auch

2 Ob 92/08fOGH27.11.2008

Auch; nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. (T5)<br/>Beisatz: Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber und geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vor. (T6)

2 Ob 174/11vOGH14.02.2012

Auch; nur T5 nur: Arbeitnehmerschutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen. (T7)<br/>Beis wie T6<br/>Veröff: SZ 2012/13

2 Ob 211/12mOGH19.09.2013

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/86

3 Ob 91/17dOGH25.10.2017

Auch; nur T5; Beis wie T6

2 Ob 30/20fOGH28.01.2021

Vgl

2 Ob 70/21iOGH26.05.2021

nur Beis wie T6

9 ObA 102/22yOGH19.12.2022

Vgl; nur T7; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_010OBS00097_9200000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte