Normen
5 Ob 35/92 | OGH | 24.03.1992 |
Veröff: NZ 1992,277 (Hofmeister, 281) |
5 Ob 16/00i | OGH | 15.02.2000 |
Auch; Beisatz: Die durch § 88 GBG eröffnete Möglichkeit, ein Eintragungsgesuch rangwahrend bis zum Einlangen der Originalurkunden anzumerken, bezieht sich nicht auf den Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung nach § 53 GBG. (T1) |
6 Ob 306/99i | OGH | 24.02.2000 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 54 GBG darf von einem solchen Beschluss nur eine einzige Ausfertigung erteilt werden; diese ist, was § 56 Abs 1 GBG nochmals wiederholt und deshalb ausdrücklich die Vorlage der (einzigen) Beschlussausfertigung verlangt, mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen. Damit sollte sichergestellt werden, dass nur derjenige den angemerkten Rang ausnützen kann, der sich im körperlichen Besitz der Beschlussausfertigung befindet (vergleiche Hofmeister in der Anmerkung zu NZ 1992, 277/281), sich also damit dem Grundbuchsgericht gegenüber ausweisen kann. Dieser Legitimationseffekt ginge verloren, ließe man die Verwendung von Kopien zu. Die Ausnützung der Rangordnung könnte nicht auf dem Original vermerkt werden, sodass der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 45 GBG verfolgte Zweck, jede mißbräuchliche Mehrfachverwendung eines Rangordnungsbeschlusses auszuschließen, vereitelt wäre. (T2) |
5 Ob 56/22d | OGH | 21.12.2022 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19920324_OGH0002_0050OB00035_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)