OGH 9ObA120/91 (RS0051719)

OGH9ObA120/9129.6.2022

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des nunmehr für solche Rechtsstreitigkeiten zuständigen OGH (Grundsatzentscheidung vom 15.03.1989, Arb 10771) hebt die Verwirklichung eines - oder auch mehrerer (9 Ob A 85/90) - der genannten Ausnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines oder mehrerer Ausnahmetatbestände muss - entgegen der früheren Rechtsprechung des VwGH (Arb 9453, 9599, 9713 ua) - eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 120/91OGH19.06.1991

Veröff: ZAS 1992/19 S 158 = RdW 1992,82

9 ObA 55/92OGH18.03.1992

Vgl auch; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59

9 ObA 233/93OGH08.09.1993

Auch; Veröff: DRdA 1994,252 (Trost) = WBl 1994,92

9 ObA 270/93OGH22.12.1993

Auch

8 ObA 236/94OGH31.08.1994

Auch

9 ObA 180/95OGH17.01.1996

Auch

8 ObA 96/97vOGH23.05.1997

Auch

8 ObA 153/97aOGH12.06.1997

Auch; Veröff: SZ 70/112

8 ObA 95/03hOGH16.10.2003

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Hubstaplerfahrers wegen geringfügiger Fehlleistungen und einer unangebrachten Äußerung trotz personenbezogener Gründe führt die Interessenabwägung zu einer Bejahung der Sozialwidrigkeit. (T1)

9 ObA 78/06wOGH02.03.2007

Beisatz: Die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG hebt für sich allein die Sozialwidrigkeit der Kündigung nicht auf. Auch bei nachgewiesenem Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestands muss eine Abwägung der bereits feststehenden, durch die Kündigung beeinträchtigten Interessen des Arbeitnehmers mit den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung bzw der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. (T2)

8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. (T3)

8 ObA 48/08dOGH02.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers gelegene Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen. Es ist eine Abwägung dieser gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T4)

9 ObA 80/19hOGH23.07.2019

Auch; Beis wie T4

8 ObA 45/22hOGH29.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_001

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