OGH 4Ob322/84 (RS0079961)

OGH4Ob322/8414.9.2022

Rechtssatz

Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehören zum Urteilsspruch und sind, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 UWG nicht vorliegen, in die Veröffentlichung des Urteilsspruches mitaufzunehmen.

Bem: Zur abweichenden jüngeren Rechtsprechung zur Veröffentlichung der Kostenentscheidung siehe auch RS0079958.

 

Normen

UWG §25 Abs5

4 Ob 322/84OGH17.04.1984

Veröff: RdW 1984,372 = ÖBl 1984,135 = MR 1984 H4, Archiv 13 (Korn, 10)

4 Ob 377/85OGH18.02.1986

Beisatz: Unter Ablehnung von Kuesko ÖBl 1984,145. (T1)

4 Ob 336/87OGH30.06.1987
4 Ob 12/88OGH15.03.1988

Beis wie T1; Beisatz: Die Gesetzesverfasser der UWGNov 1980 gingen davon aus, daß zum Urteilsspruch auch die Kostenentscheidung und die Bezeichnung der Parteienvertreter gehörten, wenn die obsiegenden Partei keinen Antrag auf Umformulierung im Sinne des § 25 Abs 5 UWG stelle; für eine einschränkende Auslegung dieser Bestimmung ist bei dieser Gesetzeslage kein Raum. (T2)

4 Ob 16/88OGH12.04.1988
4 Ob 134/89OGH07.11.1989

Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist nur der über das Unterlassungsbegehren ergangene Spruch zu veröffentlichen nicht aber der Spruch über ein Rechnungslegungsbegehren. (T3)

4 Ob 126/89OGH05.12.1989

Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG erfaßt nur das über den Unterlassungsanspruch ergangene Urteil, nicht aber das Urteil über ein Schadenersatzbegehren. Auch der Zuspruch eines Schadenersatzbetrages kann die Urteilsveröffentlichung nicht rechtfertigen. (T4) Veröff: SZ 62/192

4 Ob 91/93OGH27.07.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Auffassung, auch die Kostenentscheidung sei, weil Bestandteil des Spruches, mitzuveröffentlichen, kann nicht aufrechterhalten werden. Damit wird das Publikum nicht über einen maßgeblichen Umstand aufgeklärt. (T5)<br/>Veröff: SZ 66/91

4 Ob 127/93OGH02.11.1993

Vgl aber; Beis wie T5

4 Ob 38/95OGH25.04.1995

Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der im Schrifttum an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 25 Abs 4 UWG geübten Kritik. (T6)

4 Ob 74/95OGH19.09.1995

Vgl aber; Beisatz: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung umfaßt nicht die Kostenentscheidung. (T7)

4 Ob 5/96OGH30.01.1996

Vgl aber; Beis wie T7

4 Ob 173/97pOGH09.09.1997

Vgl aber; Beisatz: Im Spruch war klarzustellen, daß die Kostenentscheidung nicht mitzuveröffentlichen ist. (T8)

4 Ob 173/98iOGH29.09.1998

Vgl; Beis wie T7

4 Ob 177/02mOGH15.10.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gehört daher insgesamt zum (stattgebenden) Urteilsspruch, den die Veröffentlichung nach § 25 Abs 4 UWG umfasst. Allerdings ist der Kostenausspruch in die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nicht einzubeziehen. (T9)

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/21

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019

Auch

6 Ob 106/22iOGH14.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840417_OGH0002_0040OB00322_8400000_002

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