OGH 3Ob599/83 (RS0018975)

OGH3Ob599/8327.6.2022

Rechtssatz

Bei der wirklichen Übergabe eines Rechtes ist es nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen, welche Akte hier in Frage kommen, zB Verständigung des Schuldners, Übergabe von Urkunden, tatsächliche Einräumung eines Benützungsrechtes an einer Liegenschaft, Verbücherung usw.

Normen

ABGB §943
NotariatsaktG §1 Abs1 litd
NZwG §1 Abs1 litd

3 Ob 599/83OGH30.11.1983
7 Ob 722/89OGH21.12.1989

Beisatz: Nur für den Eigentumserwerb verlangt das Gesetz die Verbücherung, beim Besitzerwerb kommt es auf die tatsächliche Überlassung an. (T1)

4 Ob 151/11aOGH19.10.2011

Vgl auch; Beisatz: Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. (T2)

1 Ob 29/12iOGH01.03.2012

Auch; Beis wie T2

4 Ob 189/12sOGH28.11.2012

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 229/16gOGH20.12.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T3)

2 Ob 110/18tOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Dabei ist auch der Zweck, den Zuwender vor übereilten Entschließungen zu schützen, zu berücksichtigen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Überweisung auf ein Bankkonto der Beschenkten. (T5)

6 Ob 133/21hOGH15.11.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Übergabe einer Liegenschaft. (T6)

2 Ob 59/22yOGH27.06.2022

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Heilung des Formmangels der Schenkung durch Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft durch deren – Jahre nach dem Schenkungsvertrag erfolgten – Aufnahme in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform sowie Verzicht auf das Fruchtgenussrecht. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0030OB00599_8300000_003

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