OGH 8Ob1002/83 (RS0044241)

OGH8Ob1002/8322.11.2022

Rechtssatz

StVO; außerordentliche Revision nicht angenommen:

§ 19 StVO: Vorrangbestimmungen setzen Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus.

Auto — Arbeitnehmer

 

Normen

StVO allg
ZPO §502 Abs1 HI2
ZPO §508a

8 Ob 1002/83OGH08.09.1983
2 Ob 1002/83OGH04.10.1983

Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: §§ 9 Abs 2, 49 Abs 1, 50 Z 11 StVO 1960; Frage der zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit an Schutzweg nicht einheitlich entschieden. (T1)

8 Ob 1004/83OGH06.10.1983

Beisatz: Außerordentliche Revision nicht angenommen: §§ 13 Abs 2, 19 Abs 5 StVO; das Gebot, nach links im weiten Bogen einzubiegen, wurde durch § 13 Abs 2 StVO nicht beseitigt. Die Vorbeifahrt eines nach § 19 Abs 5 StVO Bevorrangten ist vom Linksabbieger noch vor Verlassen der eigenen rechten Fahrbahnhälfte abzuwarten. (T2)

8 Ob 1006/83OGH27.10.1983

Beisatz: Außerordentliche Revision nicht angenommen: § 21 StVO: Ständige Judikatur des OGH, wonach ein plötzlich einsetzendes und mit einer starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen als jäh zu bezeichnen ist (vgl etwa ZVR 1980/95 ua). Daß eine ziffernmäßig genaue Bremsverzögerung im vorliegenden Fall nicht festgestellt wurde, vermag daran nicht zu ändern. (T3)

2 Ob 1006/83OGH13.12.1983

Beisatz: 1.) Verschuldensteilung (Verschuldensschadensteilung) zwischen Rodelfahrer und Lastkraftwagenlenker bzw Lastkraftwagenhalter.<br/>2.) Höhe des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung bei Unterschenkelamputation an einem fünfzehnjährigen. (T4)

8 Ob 1010/83OGH21.12.1983

Beisatz: Einem Kraftfahrer kann nur zugemutet werden, mit einer den Fall der Glatteisbildung berücksichtigenden geringen Geschwindigkeit zu fahren, wenn tatsächlich von ihm Glatteis festgestellt worden ist oder wenn konkrete Umstände darauf hinweisen, daß solches zu erwarten ist. (T5)

2 Ob 1007/83OGH17.01.1984

Beisatz: § 11 StVO - Verpflichtung des Lenkers eines einspurigen Kraftfahrzeug, nach Einordnen zur Fahrbahnmitte und Abgabe eines Handzeichens, unmittelbar vor dem Einbiegen nach links sich neuerlich zu überzeugen, ob ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer gefährdet wird? (T6)

2 Ob 1001/84OGH31.01.1984

Beisatz: Verschuldensteilung bei Vorrangverletzung gegenüber Benützen der linken Fahrbahnhälfte. (T7)

8 Ob 1008/84OGH29.03.1984

Beisatz: Bei Verschuldensteilung handelt es sich um Ermessensentscheidung. Voraussetzungen für die Pflicht zum Fahren auf halbe Sicht bei unterschiedlicher Fahrbahnbreite. Umstände des Einzelfalles sind entscheidend. (T8)

2 Ob 1011/84OGH10.04.1984

Beisatz: Überholen von Fußgängern; Verschuldensteilung zwischen einem unaufmerksam die Straße überquerenden Fußgänger und einem nicht unverzüglich reagierenden Kraftfahrer. (T9)

2 Ob 1012/84OGH10.04.1984

Beis wie T3 nur: § 21 StVO: Ständige Judikatur des OGH, wonach ein plötzlich einsetzendes und mit einer starken Geschwindigkeitsverminderung verbundenes Bremsen als jäh zu bezeichnen ist. (T10)

8 Ob 1010/84OGH12.04.1984

Beisatz: Vorrangverletzung wiegt in der Regel schwerer als andere Verkehrswidrigkeiten. (T11)

2 Ob 1014/84OGH22.05.1984

Beisatz: Zulässigkeit eines Überholmanövers im Einzelfall. (T12)

8 Ob 1011/84OGH23.05.1984

Beisatz: Haben beide Fahrzeuge angehalten, so hat beim Losfahren keines der beiden den Vorrang. (T13)

8 Ob 1013/84OGH23.05.1984

Beisatz: 1) Kraftfahrzeuglenker kann sich Kindern gegenüber nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (hier: sechsjähriges Kind fährt mit Fahrrad in Schlangenlinie auf Gehsteig neben Fahrbahn.<br/>2) Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG nicht erbracht, wenn Kraftfahrzeuglenker unter solchen Umständen seine Fahrweise nicht darauf einstellt, daß er einem allfälligen Fehlverhalten des Kindes rechtzeitig Rechnung tragen kann. (T14)

2 Ob 33/84OGH05.06.1984

Beis wie T8 nur: Bei Verschuldensteilung handelt es sich um Ermessensentscheidung. Umstände des Einzelfalles sind entscheidend. (T15) Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen. (T16) Veröff: RZ 1985/3 S 20

8 Ob 1015/84OGH07.06.1984

Beisatz: Das Ausmaß des nach § 7 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstandes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere Breite, Beschaffenheit und Verlauf der Fahrbahn und die eingehaltene Geschwindigkeit zu berücksichtigen. (T17)

8 Ob 1018/84OGH20.06.1984

Beisatz: 1) Auftrag an einen Dienstnehmer (und dessen Annahme), den Gehsteig zu reinigen, ist eine rechtsgeschäftliche Übertragung im Sinne des § 93 Abs 5 StVO.<br/>2) Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person ist nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319 a ABGB anzusehen und haftet daher auch für leichte Fahrlässigkeit. (T18)

2 Ob 1019/84OGH26.06.1984

Beisatz: Beweispflicht bei Unklarheiten über eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes. (T19)

2 Ob 40/84OGH26.06.1983

Beisatz: Außerordentliche Revision in 2 Ob 1002/83 Folge gegeben. (T20)

2 Ob 1022/84OGH28.08.1984

Beisatz: § 20 Abs 1 StVO: Nur Langsamfahren ohne zwingenden Grund bildet Normverstoß. Luftverlust aus Reifen ist zwingender Grund. (T21)

8 Ob 1020/84OGH06.09.1984

Beisatz: §§ 9, 55 StVO: Nicht wahrnehmbare Bodenmarkierungen gelten nicht. (T22)

8 Ob 1022/84OGH06.09.1984

Beisatz: Zu frühes Blinken des Vorrangberechtigten. (T23)

8 Ob 1024/84OGH11.09.1984

Beisatz: Außerhalb der Begrenzungslinie liegender Streifen ist nicht "Fahrbahn"; Kraftfahrzeuge dürfen sich nur auf der Fahrbahn bewegen; Straßenteile sind dann rechtlich nicht der Fahrbahn zuzurechnen, wenn die Absicht der Straßenverwaltung, sie nicht dem Fahrzeugverkehr zu widmen, den Straßenbenützern augenfällig wird; jeder Fahrzeuglenker muss mit der Möglichkeit des Entgegenkommens eines Fahrzeuges von der höchstzulässigen Breite von 2,5 m rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einstellen. (T24)

8 Ob 1028/84OGH17.10.1984

Beisatz: Die Frage, ob Gefahrenzeichen nach § 50 Z 5 StVO (ohne Zusatztafel über den Verlauf der Vorrangstraße) (Vorrang geben) auch den entgegenkommenden, nach links abbiegenden Verkehrsteilnehmer (oder nur dem "Querverkehr") Vorrang gibt, ist in ständiger Rechtsprechung geklärt. (T25)

8 Ob 1031/84OGH22.11.1984

Beisatz: Bestimmungen des § 106 KFG über Personenbeförderung und des § 26 Abs 4 KFG sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an Fahrzeuglenker, sondern auch an mitbeförderte Person richtet. Ihr Schutzzweck liegt auch darin, Gefährdung der beförderten Person zu vermeiden. Schuldhafte Übertretung durch beförderte Person begründet ihr Mitverschulden, es sei denn, sie beweist dass Schaden in gleicher Weise auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. Vorschriftsmäßiges Verhalten der beförderten Person könnte nur in Abstandnahme vom Mitfahrer bestehen. (T26)

8 Ob 1032/84OGH22.11.1984

Beis wie T6 nur: § 11 StVO - Verpflichtung des Lenkers. (T27)

2 Ob 1030/84OGH27.11.1984

Beisatz: Außerordentliche Revision angenommen: Liegt ein zulässiges Nebeneinadnerfahren im Sinne des § 7 Abs 3 StVO vor oder ein unzulässiger Überholvorgang, wenn nur zwei Fahrzeuge jeweils auf einem der beiden für die betreffende Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen fahren und sich der im rechten Fahrstreifen mit höherer Geschwindigkeit fahrende Lenker an dem im linken Fahrstreifen und langsameren Kraftfahrzeug vorbeibewegt. (T28)

8 Ob 1033/84OGH06.12.1984

Beisatz: Verhalten des Fußgängers bei Überquerung der Fahrbahn (außerhalb eines Schutzweges) vor herannahendem Fahrzeug. (T29)

2 Ob 1026/95OGH23.02.1995

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Klägers mit einem Viertel ausgemessen, der sich ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Erstbeklagten in den nicht einsehbaren Bereich vor der Schaufel des Radladers begeben und den Gefahrenbereich auch nach Erhöhung der Motordrehzahl nicht verlassen hat - gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten - der trotz Sichtbehinderung ohne weitere Vorkehrungen mit dem Radlader losfuhr. (T30)

2 Ob 26/95OGH06.04.1995

Beisatz: § 93 Abs 1 StVO: Die Frage der Zumutbarkeit der Streupflicht ist immer anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T31)

2 Ob 146/98dOGH20.05.1998

Beisatz: Die Frage des Vorliegens einer unklaren Verkehrssituation hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T32)

2 Ob 179/99hOGH01.07.1999

Vgl

2 Ob 288/01vOGH05.09.2002

Vgl auch; Beis wie T22

2 Ob 80/11wOGH30.05.2011

Beis wie T32

2 Ob 152/11hOGH20.10.2011

nur: Vorrangbestimmungen setzen Wahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeuges voraus. (T33)

3 Ob 61/14pOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Mitverschulden der Fahrerin eines Segway im Ausmaß von ¼ bei einem Sturz wegen überhöhter Geschwindigkeit, wodurch sie einen aus dem Boden ragenden Stein nicht als Gefahr erkannte, gegenüber mangelhafter und verharmlosender Instruktion durch die Beklagte. (T34)

2 Ob 61/22tOGH27.06.2022

Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 1; Vorrangverletzung durch PKW-Lenker, Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften durch Radfahrer. (T35)

2 Ob 208/22kOGH22.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19830908_OGH0002_0080OB01002_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte