Rechtssatz
In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen eigen sein (VwGH 24.10.1972, 1039/72 SozM II B 1019, 16.01.1973, 501/72 VwSlgNF 8342/A).
VwGH vom 10.02.1976, 441/75; Veröff: Arb 9453
4 Ob 36/81 | OGH | 15.09.1981 |
Beisatz: In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). (T1) <br/>Veröff: Arb 10016 |
9 ObA 311/93 | OGH | 23.02.1994 |
Auch; nur T1; Veröff: ecolex 1994,418 = RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff |
9 ObA 143/95 | OGH | 27.09.1995 |
Beisatz: Hier: Arbeitsstätten der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/175 |
9 ObA 166/99y | OGH | 01.09.1999 |
Beisatz: Hier: Botanische Garten der Universität Graz - kein landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb des Bundes, sondern unselbständiger Teil des botanischen Institutes der Universität Graz. (T3) |
9 ObA 79/03p | OGH | 25.06.2003 |
nur: Der "Organisatorischen Einheit" muß ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, eingeräumt sein. (T5) |
9 ObA 147/07v | OGH | 28.11.2007 |
Auch; Beisatz: Um von einem Betrieb als Bestandteil eines Unternehmens sprechen zu können, muss also einer organisatorischen Einheit ein gewisses Maß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein und ebenso muss das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen. (T6) |
9 ObA 74/12s | OGH | 22.08.2012 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Standort Betriebseigenschaft iSd § 34 Abs 1 ArbVG zukommt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Sie begründet daher idR keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht ein Korrekturbedarf aufgrund einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts besteht. (T7) |
9 ObA 51/14m | OGH | 22.07.2014 |
Beisatz: Für die Beurteilung eines Betriebsstättenstandorts als einheitlicher Betrieb ist es unbeachtlich, ob allenfalls einzelne dort angesiedelte Abteilungen ein ausreichendes Maß an Selbständigkeit und ein einheitliches, abgeschlossenes und von anderen Betriebsvorgängen unabhängiges Arbeitsergebnis aufweisen. Sind etwa die verschiedenartigen Funktionen mit völlig unterschiedlicher Selbständigkeit und Abhängigkeit von der Zentrale ausgestattet und verfolgen sie unterschiedliche Aufgabenstellungen, dann kann für den Standort in seiner Gesamtheit weder von einer einheitlichen Organisation noch von einem einheitlichen Betriebszweck gesprochen werden. (T8) |
9 ObA 28/21i | OGH | 29.04.2021 |
Beisatz: Hier: In unterschiedlichen Bereichen (Vertrieb und Marketing) tätigen Arbeitnehmer der Beklagten verfolgen keinen einheitlichen Betriebszweck. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00036_8100000_002
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