Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Margarethe P*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 12. September 1991, GZ 2 b R 133/91-48, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Rekurse beider Parteien werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die Entscheidung der 2. Instanz nicht nur der dort zitierten älteren, sondern auch der neuesten Judikatur des Obersten Gerichtshofes entspricht (EvBl 1986/13; EFSlg 51.733, 57.320, 57.324 ua) und eine globale Verweisung auf frühere Rechtsmittelschriften unzulässig ist (EFSlg 46.706 uva), zumal damit hier auch keine erheblichen Rechtsfragen dargetan wurden.
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