Normen
AußStrG §12
AußStrG 2005 §37
AußStrG 2005 §38
AußStrG 2005 §43
4 Ob 527/77 | OGH | 18.10.1977 |
Veröff: MietSlg 29621 |
9 Ob 97/98z | OGH | 15.04.1998 |
Vgl; Beisatz: Hier: Umbestellung eines Sachwalters. (T1) |
5 Ob 263/98g | OGH | 27.10.1998 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. Sie ist zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen weder verpflichtet noch berechtigt. Auch zur Vertretung der Betroffenen ist die Sachwalterin ab dem Zeitpunkt ihrer Enthebung nicht mehr legitimiert. (T2) |
6 Ob 85/01w | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung. (T3); Veröff: SZ 74/92 |
10 ObS 193/02h | OGH | 18.06.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Einstellung der Sachwalterschaft. (T4) |
6 Ob 289/02x | OGH | 12.12.2002 |
9 Ob 30/04h | OGH | 31.03.2004 |
Auch; Beis wie T1 |
9 Ob 143/04a | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beis wie T2 nur: Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Umbestellungsbeschlusses ist die bisherige Sachwalterin, die von ihrem Amt enthoben wurde, weder legitimiert, gegen den Beschluss, mit dem eine Umbestellung des Sachwalters erfolgte im eigenen Namen noch namens der Betroffenen ein Rechtsmittel zu erheben. (T5) |
6 Ob 282/08a | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Firmenbuch; Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB. (T6); Beisatz: § 38 AußStrG enthält das Erfordernis der Zustellung. § 43 AußStrG regelt sodann die „Wirksamkeit" von Beschlüssen im Sinne deren „Maßgeblichkeit". Wesentlich ist, dass im Zivilverfahren der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei Prüfung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, sich niemals nach der Zustellung an die Parteien richtet, sondern regelmäßig vor der Zustellung liegt. Im Streitverfahren ist dies in der Regel der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Im Außerstreitverfahren, wo eine mündliche Verhandlung in der Regel nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 18 AußStrG), ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt jener der Beschlussfassung durch das Gericht. Dies ist dahin zu präzisieren, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, ab dem das Gericht an seinen Beschluss gebunden ist. (T7) |
6 Ob 244/11t | OGH | 12.01.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Privatstiftungsrecht. (T8); Beis wie T3; Beisatz: Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirken gerichtliche Abberufungen von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein allfälliger beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat diesfalls nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion. (T9) |
6 Ob 137/14m | OGH | 15.12.2014 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/126 |
10 Nc 13/22a | OGH | 17.08.2022 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im Falle der Entscheidung über die Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 Abs 2 JN ist daher der Zeitpunkt der Beschlussfassung des übergeordneten Gerichts (hier des OGH) der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00527_7700000_001
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