OGH 7Ob155/72 (RS0080224)

OGH7Ob155/7224.8.2022

Rechtssatz

Die Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird.

Normen

VersVG §12 Abs3

7 Ob 155/72OGH12.07.1972

Veröff: VersR 1973,143 = ZVR 1973/224 S 390

7 Ob 206/74OGH07.11.1974

nur: Die Fristsetzung nach § 12 Abs 3 VersVG birgt für den Versicherungsnehmer die Gefahr des Verlustes erworbener Rechte aus dem Versicherungsvertrag durch Versäumung der Klagefrist, weil der Verlust des Versicherungsschutzes unabhängig davon eintritt, ob die behauptete Leistungsfreiheit berechtigt ist oder nicht. (T1) Veröff: VersR 1975,1166 = VersRdSch 1976,88

7 Ob 253/74OGH16.01.1975

nur T1; Veröff: JBl 1975,374 = VersR 1976,867 = VersRdSch 1978,168

7 Ob 33/76OGH10.06.1976

nur T1; nur: An das Schreiben des Versicherers, mit dem die Gewährung des Versicherungsschutzes nach § 12 Abs 3 VersVG abgelehnt wird, müssen daher besonders strenge Anforderungen gestellt werden. (T2)

7 Ob 43/76OGH26.08.1976

nur T1; Veröff: SZ 49/100 = JBl 1978,483

7 Ob 73/77OGH26.01.1978

nur T1; nur T2; Veröff: VersR 1978,955

7 Ob 52/78OGH11.01.1979

nur T1; nur T2; Veröff: SZ 52/3 = VersR 1979,755

7 Ob 64/79OGH17.01.1980

nur T2; Beisatz: Darauf kommt es nicht an, ob die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. (T3) Veröff: VersR 1981,95

7 Ob 57/80OGH14.05.1981

nur T1; nur T2; Veröff: SZ 54/72 = JBl 1982,378

7 Ob 2/84OGH05.04.1984

nur T1; nur T2

7 Ob 16/84OGH13.09.1984

nur T1

7 Ob 36/85OGH07.11.1985

Veröff: VersR 1987,799

7 Ob 16/86OGH24.04.1986

nur T2; nur: Die Ablehnungserklärung muß demnach klar und unzweideutig sein und - bei Bestehen mehrerer Versicherungen - erkennen lassen, welcher Versicherungsanspruch abgelehnt wird. (T4) Veröff: SZ 59/73 = VersR 1987/1126

7 Ob 46/87OGH29.10.1987

Auch; nur T4; Beisatz: Unklarheiten der Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten des Versicherers. (T5) Veröff: VersRdSch 1988,164

7 Ob 182/06zOGH30.08.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherer hat durch den Hinweis auf die (ausdrücklich als unwahr und unvollständig gerügte) Nichtanzeige bestehender Vorerkrankungen bzw Vorverletzungen der Begründungspflicht gemäß § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T6)

7 Ob 71/22zOGH25.05.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Der Versicherer hat durch die schriftliche Mitteilung „… Wie wir aus den Unterlagen ersehen, haben Sie den Unfall infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung Ihrer Leistungsfähigkeit durch Alkohol erlitten. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung sind derartige Unfälle von der Versicherung ausgeschlossen. Leider müssen wir eine Versicherungsleistung somit ablehnen. ...“ seiner Begründungspflicht nach § 12 Abs 2 VersVG ausreichend Genüge getan. (T7)<br/>

7 Ob 127/22kOGH24.08.2022

Vgl; Beisatz: Keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur auf dem Ablehnungsschreiben erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19720712_OGH0002_0070OB00155_7200000_001

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