Rechtssatz
Der vom Schädiger zu ersetzende Sachschade findet grundsätzlich im Zeitwert der beschädigten Sache seine Grenze.
8 Ob 124/74 | OGH | 09.07.1974 |
Beisatz: Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparatur ist jedoch unschädlich. (T1) Veröff: ZVR 1975/79 S 116 |
2 Ob 93/76 | OGH | 08.07.1976 |
Beis wie T1; Veröff: 1977/237 S 298 |
8 Ob 82/85 | OGH | 09.01.1986 |
Beis wie T1; Beisatz: Tunlichkeit oder Reparatur, wenn Reparaturkosten + Wertminderung den Zeitwert nur um sieben Prozent übersteigen. (T2)<br/>Veröff: ZVR 1987/38 S 118 |
8 Ob 3/86 | OGH | 03.07.1986 |
Veröff: ZVR 1987/94 S 282 |
2 Ob 128/89 | OGH | 28.03.1990 |
Veröff: SZ 63/46 = GesRZ 1990,100 = VersR 1991,72 = AnwBl 1990,399 (Arnold) |
2 Ob 162/06x | OGH | 23.03.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Wird die Reparatur tatsächlich durchgeführt, dann steht dem Geschädigten ein Anspruch auf die Kosten zu, selbst wenn diese den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen. (T3) |
1 Ob 272/07t | OGH | 10.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen beziehungsweise Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen beziehungsweise vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T4)<br/>Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19680920_OGH0002_0020OB00221_6800000_001
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