OGH 8Ob106/66 (RS0009811)

OGH8Ob106/6622.11.2022

Rechtssatz

Der Gemeingebrauch belastet zwar ein Grundstück in ähnlicher Weise wie eine privatrechtliche Servitut; der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. Es kann aber auch keine private Dienstbarkeit des Fahrtrechtes über einen Weg durch Ersitzung erworben werden, wenn an diesem Weg Gemeingebrauch besteht; der Weg also als öffentlicher Weg anzusprechen ist.

Unzulässigkeit des Rechtsweges

 

Normen

ABGB §290
ABGB §480
ABGB §492
ABGB §523 Ba
ABGB §1455
JN §1 BIa

8 Ob 106/66OGH10.05.1966

Veröff: EvBl 1966/396 S 516 = ZVR 1967/66 S 68 = LwBetr 1967,130

8 Ob 400/97zOGH30.04.1998

Vgl auch; nur: Der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen. (T1)<br/>Beisatz: Auch über Anliegerrechte hat die zuständige Verwaltungsbehörde abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung Sorge zu tragen hat. (T2)

7 Ob 207/99pOGH27.10.1999
2 Ob 8/02vOGH28.01.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein von der Verwaltungsbehörde eingeräumtes Benützungsrecht gemäß § 29b StVO. (T3)

1 Ob 126/09zOGH06.07.2009

nur: Der einzelne, der in der Ausübung des Gemeingebrauches gestört wird, kann aber auch dann, wenn die Störung von einem Privaten ausgeht, Abhilfe nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde verlangen, weil sein Anspruch aus einem öffentlichen Recht auf Benützung einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Sache abgeleitet wird. (T4)

3 Ob 94/15tOGH19.08.2015

Auch

1 Ob 227/19tOGH21.01.2020

Vgl; Beisatz: Zur Geltendmachung auf den Gemeingebrauch gestützter Ansprüche ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsweg verwehrt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Unterlassungs‑ und Feststellungsbegehren; freie Schifffahrt. (T6)

5 Ob 46/20fOGH21.07.2020

nur T4

1 Ob 186/22tOGH22.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19660510_OGH0002_0080OB00106_6600000_001

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