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§ 1455 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Welche Gegenstände.

§ 1455

Was sich erwerben läßt, kann auch ersessen werden. Sachen hingegen, welche man vermöge ihrer wesentlichen Beschaffenheit, oder vermöge der Gesetze nicht besitzen kann; ferner Sachen und Rechte, welche schlechterdings unveräußerlich sind, sind kein Gegenstand der Ersitzung.

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