OGH 4Ob35/56 (RS0027975)

OGH4Ob35/5630.8.2022

Rechtssatz

Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im Falle einer Provisionsvereinbarung, variabel sind.

Lohn — Bezug

 

Normen

ABGB §1152 B
AngG §6
AngG §10
AVRAG §4 Abs2

4 Ob 35/56OGH03.07.1956

Veröff: SozM IA/b,25 = Arb 6470

4 Ob 63/75OGH13.01.1976

Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 (mit kritischer Anmerkung von Bydlinski) = SozM IE,139 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein)

4 Ob 11/77OGH29.03.1977

Veröff: Arb 9573 = JBl 1979/215 = SZ 50/46

4 Ob 97/78OGH24.10.1978

Beisatz: Anders bei einem Begriff des Monatsgehalts, wenn das Entgelt aus Fixum (festes Grundgehalt) und einer in ihrer Höhe wechselnden Provision besteht. (T1)

4 Ob 167/80OGH13.01.1981

Vgl; Beisatz: Die Provision richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit und ist somit ein von der Leistung des Angestellten, aber auch von der Marktlage und Geschäftslage, abhängiges Entgelt in der Form einer Erfolgsvergütung. (T2) Veröff: RdA 1983,22 (Schnorr) = Arb 9931

4 Ob 158/82OGH06.09.1983

Auch; Veröff: RdW 1984,150 = Arb 10292

14 Ob 13/86OGH04.03.1986

Auch; Beis wie T2; Veröff: Arb 10501 = RdW 1986,378 = SZ 59/44

14 Ob 184/86OGH06.03.1987

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: Arb 10613 = RdW 1987,379 = JBl 1987,601

9 ObA 503/89OGH22.11.1989

Auch

9 ObA 603/93OGH06.04.1994

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 365/93OGH26.01.1994

Auch; nur: Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. (T3); Beisatz: Zulagen sind grundsätzlich Entgelt, soferne sie nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben. (T4)

8 Ob 30/95OGH16.11.1995

nur T3; Beisatz: Somit auch die Sonderzahlungen. (T5)

8 Ob 6/96OGH11.07.1996

nur T3; Beis wie T5

9 ObA 2269/96hOGH18.12.1996

Auch

8 ObA 2046/96gOGH30.01.1997

Beis wie T4; Veröff: SZ 70/20

8 ObA 2356/96wOGH13.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Eine teilweise erfolgsorientierte Entlohnung ist daher zulässig. (T6)

8 ObA 2349/96sOGH27.11.1997

nur T3; Beisatz: Die Auszahlung in größeren Abschnitten als monatlich schadet nicht. (T7) Veröff: SZ 70/254

8 ObA 161/02pOGH22.05.2003

Auch; Beisatz: Auch dem Arbeitnehmer zugesagte Aktienoptionen sind Entgelt. (T8); Veröff: SZ 2003/59

8 ObA 72/04bOGH30.06.2005

Beisatz: Nicht unter dem arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff sind Aufwandsentschädigungen zu subsumieren, die der Abgeltung eines mit der Arbeitsleistung verbundenen finanziellen Aufwands dienen. (T9)

9 ObA 8/10gOGH26.05.2010

Auch; Beisatz: § 4 Abs 2 erster Satz AVRAG sichert den Arbeitnehmern das Entgelt, mit dem sie nach dem früheren Kollektivvertrag gesichert rechnen konnten. (T10)

6 Ob 172/10bOGH22.09.2010

Vgl; Beis wie T2

8 ObA 19/10tOGH22.02.2011

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 46/11xOGH26.05.2011

nur T3; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Auch alle Arten von Naturalleistungen oder Sachzuwendungen sind dem Entgelt zuzurechnen. (T11)

10 ObS 123/17mOGH23.01.2018

Vgl; Beis wie T2

8 ObA 52/22pOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19560703_OGH0002_0040OB00035_5600000_001

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