OGH 9ObA2269/96h

OGH9ObA2269/96h18.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing.Peter F*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr.Alfred Strommer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 964.624,-- S sA und Feststellung (Streitwert 100.000,-- S), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.Juli 1996, GZ 12 Ra 117/96d-27, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.Februar 1996, GZ 27 Cga 134/94a-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.914,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.819,-- S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Gemäß Punkt VI/2 des Dienstvertrages des Klägers ist Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug das letzte regelmäßige monatliche Bruttogehalt einschließlich aller regelmäßig bezahlten Mehrarbeitsvergütungen. Ausgeschlossen bei der Berechnung des Rückbezuges bleiben Tantiemen, Bilanzgeld, eventuelle Aufwandsentschädigungen, Sachbezüge und dgl. Die Treueprämie ist mit einem Vierzehntel jenes Prozentsatzes einzubeziehen, auf den der Kläger entsprechend seinen Dienstjahren Anspruch hat.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wurde mit den Begriff "monatliches Bruttogehalt" auf das im Punkt II/1 des Dienstvertrages näher bezeichnete, keinerlei Zulagen enthaltende Monatsbruttogehalt Bezug genommen. Soweit der Revisionswerber Monatsbezug mit Monatsgehalt gleichsetzen will, ist ihm entgegenzuhalten, daß der im Gegensatz zum Gehalt umfassendere Begriff des Bezuges ebenso wie der des Entgelts alles umfaßt, was der Arbeitnehmer dafür erhält, daß er seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, während der Begriff des "Gehalts" im allgemeinen eng im Sinne eines Grundgehaltes ohne jede Zulage auszulegen ist (s ZAS 1977/19 [Klein] = Arb 9430; ZAS 1983/2 [Fischer] = Arb 9997; DRdA 1987/18 [Steindl]; Martinek/M u W Schwarz AngG7 177 sowie 299). Dem Hinweis des Revisionswerbers auf die Entscheidung 8 ObA 230/94 ist zu erwidern, daß Gegenstand dieser Entscheidung die von einem anderen Arbeitgeber angestrebte Veränderung einer vieljährigen Handhabung einer Pensionsvereinbarung war; darauf, daß die beklagte Partei anderen Arbeitnehmern mit gleichartiger Pensionsregelung eine Pension unter Einbeziehung der Vergütung für Rufbereitschaft gewährt habe, hat sich der Kläger nicht berufen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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