OGH 3Ob374/55; 3Ob543/57; 7Ob205/66; 6Ob339/68; 3Ob533/84; 7Ob502/85; 7Ob731/88; 3Ob2309/96x; 1Ob2003/96g; 8Ob41/98g; 7Ob133/98d; 1Ob330/97d; 6Ob209/00d; 8Ob85/03p; 8Ob51/03p; 10Ob88/04w; 3Ob111/07f; 10Ob85/07h; 5Ob265/07t; 4Ob19/09m; 17Ob6/10x; 7Ob219/10x; 4Ob240/12s; 4Ob85/13y; 6Ob70/14h; 8Ob62/14x; 8Ob21/15v; 8Ob131/17y; 9Ob61/18p; 8Ob137/19h; 10Ob47/20i; 2Ob173/21m; 9Ob69/21v; 9Ob49/22d (RS0039096)

OGH3Ob374/55; 3Ob543/57; 7Ob205/66; 6Ob339/68; 3Ob533/84; 7Ob502/85; 7Ob731/88; 3Ob2309/96x; 1Ob2003/96g; 8Ob41/98g; 7Ob133/98d; 1Ob330/97d; 6Ob209/00d; 8Ob85/03p; 8Ob51/03p; 10Ob88/04w; 3Ob111/07f; 10Ob85/07h; 5Ob265/07t; 4Ob19/09m; 17Ob6/10x; 7Ob219/10x; 4Ob240/12s; 4Ob85/13y; 6Ob70/14h; 8Ob62/14x; 8Ob21/15v; 8Ob131/17y; 9Ob61/18p; 8Ob137/19h; 10Ob47/20i; 2Ob173/21m; 9Ob69/21v; 9Ob49/22d14.7.2022

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (E d deutschen Reichsgerichts vom 11.03.1909, WarnRsp 361).

Normen

ZPO §228 F
ZPO §502 HIII3

3 Ob 374/55OGH12.10.1955
3 Ob 543/57OGH27.11.1957
7 Ob 205/66OGH07.12.1966
6 Ob 339/68OGH18.12.1968

Ähnlich; Beisatz: Ernstliche Behauptung eines Rechtes. (T1) Veröff: QuHGZ 1969,199

3 Ob 533/84OGH13.06.1984

Auch; Beis wie T1

7 Ob 502/85OGH17.01.1985

Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T2) Veröff: SZ 58/12

7 Ob 731/88OGH19.01.1989

nur T2; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth)

3 Ob 2309/96xOGH10.09.1996

nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. (T3) Veröff: SZ 69/206

1 Ob 2003/96gOGH26.11.1996

nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T4)

8 Ob 41/98gOGH25.06.1998

Auch

7 Ob 133/98dOGH15.09.1998

nur T4

1 Ob 330/97dOGH29.09.1998

Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153

6 Ob 209/00dOGH15.03.2001

nur T2; Beis wie T1

8 Ob 85/03pOGH16.10.2003

nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T6); Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7)

8 Ob 51/03pOGH26.02.2004

Auch

10 Ob 88/04wOGH23.05.2005

nur T6

3 Ob 111/07fOGH28.06.2007

Auch; nur: Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T8); Beisatz: Hier: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen. (T9)

10 Ob 85/07hOGH18.12.2007

Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11)

5 Ob 265/07tOGH04.03.2008

Ähnlich; Beis wie T6

4 Ob 19/09mOGH24.03.2009

Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T12)

17 Ob 6/10xOGH31.08.2010

Auch; nur T8; Veröff: SZ 2010/105

7 Ob 219/10xOGH19.01.2011

Auch

4 Ob 240/12sOGH19.03.2013

Vgl auch

4 Ob 85/13yOGH09.07.2013

Auch; nur T8; Beis wie T12

6 Ob 70/14hOGH19.11.2014

Auch; nur T4

8 Ob 62/14xOGH24.03.2015
8 Ob 21/15vOGH24.03.2015

Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. (T13)

8 Ob 131/17yOGH26.01.2018

Beis wie T13

9 Ob 61/18pOGH30.10.2018

Auch; Beis ähnlich wie T7

8 Ob 137/19hOGH24.01.2020

Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T15)

10 Ob 47/20iOGH19.01.2021
2 Ob 173/21mOGH25.11.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/104

9 Ob 69/21vOGH15.12.2021

Vgl

9 Ob 49/22dOGH14.07.2022

nur T8; nur T10; Beis wie T12; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0030OB00374_5500000_002

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