Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist (E d deutschen Reichsgerichts vom 11.03.1909, WarnRsp 361).
6 Ob 339/68 | OGH | 18.12.1968 |
Ähnlich; Beisatz: Ernstliche Behauptung eines Rechtes. (T1) Veröff: QuHGZ 1969,199 |
3 Ob 533/84 | OGH | 13.06.1984 |
Auch; Beis wie T1 |
7 Ob 502/85 | OGH | 17.01.1985 |
Auch; nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. (T2) Veröff: SZ 58/12 |
7 Ob 731/88 | OGH | 19.01.1989 |
nur T2; Veröff: WoBl 1989,76 (Würth) |
3 Ob 2309/96x | OGH | 10.09.1996 |
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung. (T3) Veröff: SZ 69/206 |
1 Ob 2003/96g | OGH | 26.11.1996 |
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. (T4) |
1 Ob 330/97d | OGH | 29.09.1998 |
Auch; nur T4; Beisatz: Ist somit eine Vorfrage im Sinne des § 1 Abs 3 FG strittig, dann kann das rechtliche Interesse an der Feststellung des die Voraussetzung für die Eintragung im Fischereibuch bildenden Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein. (T5) Veröff: SZ 71/153 |
8 Ob 85/03p | OGH | 16.10.2003 |
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes besteht immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T6); Beisatz: Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse. (T7) |
3 Ob 111/07f | OGH | 28.06.2007 |
Auch; nur: Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Als dritte Voraussetzung muss dazu kommen, dass die begehrte Feststellung das zur Beseitigung dieser Gefährdung geeignete Mittel ist. (T8); Beisatz: Hier: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen. (T9) |
10 Ob 85/07h | OGH | 18.12.2007 |
Auch; nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet, dh sich fälschlicherweise des Rechts berühmt und dadurch die Rechtsstellung des Klägers gefährdet. (T10); Beisatz: Ein bloß faktischer Eingriff in ein fremdes Recht ohne Behauptung, ein Recht dazu zu haben, stellt noch keine „Berühmung" dar. (T11) |
4 Ob 19/09m | OGH | 24.03.2009 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Ob eine die Rechtsstellung des Rechteinhabers gefährdende Berühmung eines Rechts vorliegt, kann regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T12) |
8 Ob 21/15v | OGH | 24.03.2015 |
Auch; nur T4; Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts wird vor allem dann anerkannt, wenn der Beklagte (Antragsgegner) sich des dem Kläger (Antragsteller) zustehenden Rechts, oder aber eines eigenen Rechts gegenüber dem Antragsteller berühmt und Zweifel darüber möglich sind. (T13) |
8 Ob 137/19h | OGH | 24.01.2020 |
Beisatz: Der Kläger muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Beklagten geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Berühmung einer Forderung in Höhe von 10.548,46 EUR durch Fälligstellung im Rahmen eines Schreibens unter Klagsandrohung und Behauptung, der Kläger sei in diesem Umfang schadenersatzpflichtig geworden, wobei auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Klägers in den Raum gestellt wurde. (T15) |
9 Ob 49/22d | OGH | 14.07.2022 |
nur T8; nur T10; Beis wie T12; Beis wie T14 |
Dokumentnummer
JJR_19551012_OGH0002_0030OB00374_5500000_002
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