OGH 2Ob25/50 (RS0015027)

OGH2Ob25/5022.11.2022

Rechtssatz

Actio negatoria und actio confessoria begründen gegenseitig nicht Streitanhängigkeit.

Normen

ABGB §523 Bc
ZPO §232

2 Ob 25/50OGH12.07.1950

Veröff: SZ 23/225

6 Ob 601/95OGH11.01.1996
1 Ob 60/97yOGH15.12.1997

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Die Grundsätze der Entscheidungsharmonie und Rechtssicherheit haben durch die Art 21 Abs 1 und Art 22 Abs 3 LGVÜ neue und überragende Bedeutung erlangt. Allein der Umstand, daß einerseits eine actio confessoria und andererseits eine actio negatoria eingebracht wurden, rechtfertigt nicht die Zulassung dieser beiden Klagen nebeneinander und damit das Verneinen von Streitanhängigkeit. (T1)

5 Ob 216/98wOGH29.09.1998

Auch; Beisatz: Es ist jedoch anerkannt, dass jede erfolgreiche Klage (bei gleichbleibendem Sachverhalt) Rechtskrafterwirkung unter den Parteien auch in umgekehrter Richtung äußert. (T2) <br/>Veröff: SZ 70/261

1 Ob 55/99sOGH23.03.1999

Gegenteilig; Beisatz: Zwischen positiver und negativer Feststellungsklage besteht Identität der Ansprüche. (T3)

3 Ob 107/99bOGH14.07.1999

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T3

3 Ob 36/99mOGH28.10.1999

Beis wie T3

1 Ob 158/99pOGH23.11.1999

Vgl aber; Beis wie T3

1 Ob 281/01gOGH27.11.2001

Gegenteilig; Beis wie T3

1 Ob 227/22xOGH22.11.2022

Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auslegung der Begehren im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen ergibt Identität der Ansprüche. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19500712_OGH0002_0020OB00025_5000000_003

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