Rechtssatz
Auch bei einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags infolge Spätrücktritts verjähren die Vergütungszinsen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde, wird die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden sein.
7 Ob 177/20k | OGH | 21.10.2020 |
Beisatz: Die Frist beginnt mit der Zahlung der Prämie zu laufen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20200424_OGH0002_0070OB00010_20A0000_001
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