OGH 9ObA55/07i (RS0122357)

OGH9ObA55/07i28.1.2021

Rechtssatz

Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.

Normen

AVRAG §3

9 ObA 55/07iOGH08.08.2007
9 ObA 1/10bOGH03.03.2010

Vgl; Beisatz: Einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, steht ein Wahlrecht dahin zu, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptiert und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehrt. (T1)

8 ObA 10/16bOGH25.11.2016

Auch; Beis wie T1

8 ObS 10/20hOGH28.01.2021

Vgl; Beisatz: Das Einbringen einer unter anderem Beendigungsansprüche beinhaltenden Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht durch einen Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall als konkludente Ausübung seines Wahlrechts nach § 3 AVRAG anzusehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu ergründen, ob darin eine solche Ausübung liegt. Hier: Ausübung des Wahlrechts aufgrund von Verschleierung von Betriebsübergängen verneint. (T2)

8 ObS 11/20fOGH28.01.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20070808_OGH0002_009OBA00055_07I0000_001

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