Normen
4 Ob 108/06w | OGH | 09.08.2006 |
Veröff: SZ 2006/116 |
7 Ob 266/06b | OGH | 14.02.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis ist als Verbraucher zu qualifizieren. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/26 |
6 Ob 105/10z | OGH | 24.06.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T2) |
2 Ob 169/11h | OGH | 24.04.2012 |
Auch; Vgl aber Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Für die Unternehmerqualifikation eines (hier geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält. (T3)<br/>Beisatz: Eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. (T4)<br/>Bem: Ob für das Vorliegen einer Unternehmerstellung auch die Geschäftsführer‑Stellung erforderlich ist, konnte in casu dahingestellt bleiben. (T5)<br/>Bem: Mit ausführlicher Darstellung von Schrifttum und Judikatur. (T6) |
4 Ob 232/12i | OGH | 19.03.2013 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Bem wie T5; Bem: Siehe RS0128816. (T7); Veröff: SZ 2013/30 |
3 Ob 34/13s | OGH | 19.06.2013 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
6 Ob 43/13m | OGH | 16.12.2013 |
Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verbraucher‑ bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen. Eine formelle Geschäftsführerstellung ist für den beherrschenden Einfluss und damit die Qualifikation eines Gesellschafters als Unternehmer nicht erforderlich. (T8)<br/>Beisatz: Die unternehmerische Tätigkeit iSd § 1 KSchG kann sich auch über mehrere formaljuristische Unternehmensträger erstrecken. (T9); Veröff: SZ 2013/122 |
6 Ob 170/14i | OGH | 29.01.2015 |
Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bei der Beurteilung, welchen Einfluss eine bestimmte Person auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nahm bzw nehmen konnte, kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Ein Hälftegesellschafter, der zwar nie Geschäftsführer war, jedoch sämtliche wichtige wirtschaftliche Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher. (T11) |
4 Ob 152/21p | OGH | 28.09.2021 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10 |
6 Ob 88/21s | OGH | 20.10.2021 |
Vgl; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_20060809_OGH0002_0040OB00108_06W0000_001
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