OGH 7Ob2/04a (RS0118900)

OGH7Ob2/04a22.9.2021

Rechtssatz

Die in § 68a Abs2 EheG aufgezählten Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" sind zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" als gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen. Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich.

Normen

EheG §68a Abs2

7 Ob 2/04aOGH21.04.2004

Veröff: SZ 2004/56

7 Ob 216/13kOGH11.12.2013
3 Ob 82/16dOGH14.06.2016
4 Ob 109/21iOGH22.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_0070OB00002_04A0000_001

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