Rechtssatz
Zwar dürfen Rechts- oder Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs anknüpfen. Dies muss jedoch innerhalb der von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen geschehen. Bei einem Zirkelschluss ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
14 Os 163/03 | OGH | 14.04.2004 |
Auch; nur: Rechts- oder Subsumtionsrüge dürfen anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs anknüpfen. (T1) |
13 Os 185/08t | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beisatz: Zwar ist es grundsätzlich ohne weiteres zulässig, an einer vom Obersten Gerichtshof vorgenomenen Ableitung anzuknüpfen, die bloße Berufung auf „die Judikatur des Obersten Gerichtshofs ..." vermag hier die fehlende Argumentation der Rechtsmittelwerber aber nicht zu ersetzen. (T2) |
13 Os 20/12h | OGH | 10.05.2012 |
nur T1; Beisatz: Hier: Übergehen jüngerer gefestigter Rechtsprechung. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20021016_OGH0002_0130OS00099_0200000_002