OGH 17Os31/14h

OGH17Os31/14h11.8.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zillinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stanisa S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Februar 2014, GZ 36 Hv 168/13b‑209, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stanisa S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB (II) sowie der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 (vierter Fall) und Abs 2 StGB (I), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (III) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er ‑ soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑ in Innsbruck und an anderen Orten

(II) am 29. Oktober 2011 mit dem Vorsatz, dadurch „die Republik Österreich in ihrem konkreten Recht auf Strafverfolgung von Alkolenkern“ (ersichtlich gemeint: Überprüfung der Alkoholisierung von Fahrzeuglenkern und Verfolgung von Verwaltungsübertretungen [vgl § 5 Abs 1 oder 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a oder b, Abs 1a oder Abs 1b StVO]) zu schädigen, den Polizeibeamten Thomas M***** mehrfach durch Betteln, Anflehen und schließlich dadurch, dass er vor diesem auf die Knie fiel und in weiterer Folge diesem gegenüber äußerte, „du Nazi, du Scheiß Bauer, ein Fluch soll dich holen, treffen wir uns, wenn du frei hast, dann werden wir sehen, wer von uns ein Mann ist“, wissentlich zu bestimmen versucht, trotz Feststellung von Alkoholisierungszeichen bei Stanisa S*****, der schwer alkoholisiert ein Auto gelenkt hatte, diesen „nicht mit dem Alkomaten zu testen“ und anzuzeigen, sondern ihn einfach gehen zu lassen, mithin seine Befugnis, im Namen des (richtig [vgl Art 11 Abs 1 Z 4 B‑VG]) Landes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen;

(III) Ramona St***** gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

1) im Oktober 2013 durch die telefonische Ankündigung, sie umzubringen;

2) am 29. November 2013 durch die Äußerung, „mach die Tür auf, du Hure, jetzt bist du fertig, ich bringe dich um“;

(IV) am 27. Oktober 2013 eine fremde Sache, nämlich den im Urteil näher bezeichneten Pkw der Ramona St*****, durch Abreißen der beiden Seitenspiegel und Eindrücken der Motorhaube beschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, inhaltlich aber nur zu den Schuldsprüchen II, III und IV argumentiert, war sie im (formal auch) gegen den Schuldspruch I gerichteten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei der Anmeldung oder in ihrer Ausführung zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).

Die zu den Schuldsprüchen III und IV erstattete Tatsachenrüge (Z 5a) verlässt, indem sie aus vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen ‑ den Aussagen der Zeugen Ramona St***** und Erkan Se***** samt darin enthaltenen, von den Tatrichtern allerdings als unbedeutend beurteilten, Abweichungen (US 10 ff) ‑ für den Beschwerdeführer günstige Schlussfolgerungen zieht, den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Sie bekämpft damit im Ergebnis bloß die Überzeugung des Schöffensenats von der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099674, RS0099649).

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II, der Beschwerdeführer habe ohne Schädigungsvorsatz gehandelt, übergeht prozessordnungswidrig die gegenteiligen Feststellungen (US 7 iVm US 10).

Das weitere Vorbringen, die Verhinderung der eigenen Bestrafung sei „kein Schaden, den man dem Täter nach § 302 vorwerfen könnte“, beruft sich auf angeblich in diesem Sinn bestehende oberstgerichtliche Rechtsprechung (gemeint offenbar 11 Os 17/92, welche Entscheidung [nur] den Fall, dass ein Beamter die eigene Bestrafung verhindern will, unter dem Aspekt des ‑ hier nicht aktuellen ‑ verfassungsrechtlichen Verbots des Zwangs zur Selbstbelastung [Art 6 MRK, Art 90 Abs 2 B-VG] beurteilt [vgl auch RIS-Justiz RS0082326]), unterlegt dieser jedoch (außerhalb der Grenzen von Logik und Grammatik) eine nicht existierende Bedeutung (RIS-Justiz RS0116962; zur Tatbestandsmäßigkeit in dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellationen vgl hingegen RIS-Justiz RS0105925; 17 Os 27/13v; 17 Os 18/12v).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte