OGH 1Ob305/01m (RS0116443)

OGH1Ob305/01m7.9.2021

Rechtssatz

Während der betreuungspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht im Regelfall zur Gänze durch die Betreuungsleistung abdeckt, hat der geldunterhaltspflichtige Elternteil lediglich einen finanziellen Beitrag in Form des Geldunterhaltes zu leisten, der gemeinsam mit der Betreuungsleistung des anderen Elternteils den gesamten Unterhaltsanspruch des Kindes abdeckt.

Normen

ABGB aF §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Aa

1 Ob 305/01mOGH29.01.2002
1 Ob 117/02sOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Die Trennung der Eltern und die Auflösung deren Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind bewirkt unterhaltsrechtlich eine Aufgabenteilung: Der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, schuldet ihm als Unterhaltsleistung eine bedarfsgerechte persönliche Betreuung, der andere Elternteil hat die - durch eine solche Betreuung verursachten - geldwerten Bedürfnisse des Kindes über die Zahlung von Geldunterhalt zu befriedigen. Er schuldet dem Kind aber keine persönliche Betreuung im Sinne des § 140 Abs 2 erster Satz ABGB mehr, hat doch diesen Teil der Unterhaltspflicht nunmehr allein der Elternteil zu erfüllen, in dessen Haushalt das Kind lebt. (T1)

1 Ob 186/02pOGH26.11.2002

Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltspflichtige erbringt seine Unterhaltsleistung ausschließlich in Form einer Geldleistung, der betreuende Elternteil erbringt sie im Regelfall durch persönliche Betreuungsleistungen. (T2)<br/>Beisatz: Der vom betreuenden Elternteil gereichte Naturalunterhalt wird-in aller Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert. (T3)<br/>Beisatz: Der "Entfall der persönlichen Betreuungsleistung" durch den Geldunterhaltspflichtigen ist demnach nicht weiter in Rechnung zu stellen. (T4)

1 Ob 90/02wOGH26.11.2002

Beisatz: Der betreuende Elternteil reicht den Naturalunterhalt, der-in der Regel-aus dem vom Geldunterhaltspflichtigen geleisteten Geldunterhalt finanziert wird, und erbringt (dabei) Betreuungsleistungen. (T5)

5 Ob 2/12yOGH04.07.2012

Auch; Beisatz: Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. (T6)

8 Ob 91/12hOGH27.06.2013

Vgl auch

1 Ob 158/15iOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T6

8 Ob 69/15bOGH25.11.2015

Auch; Beis wie T6

10 Ob 41/17bOGH10.10.2017

Auch; Beis ähnlich wie T6

9 Ob 26/18sOGH24.07.2018

Beis wie T6

5 Ob 25/19sOGH31.07.2019

Beis wie T1; Beis wie T2

1 Ob 107/19wOGH25.09.2019

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Besuchsrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leistet, führt nicht zu einer Erhöhung des Geldunterhalts. (T7)

10 Ob 2/21yOGH26.02.2021

Beis nur T4

1 Ob 49/21vOGH23.03.2021

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 25/21iOGH07.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020129_OGH0002_0010OB00305_01M0000_002

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