OGH 6Ob163/97g (RS0108946)

OGH6Ob163/97g25.2.2021

Rechtssatz

Anders als nach § 276 zweiter Fall ABGB, in dem das Pflegschaftsgericht in der Regel auf Antrag desjenigen tätig wird, dessen Rechte durch die Abwesenheit gehemmt werden, also unmittelbar Rechte des Antragstellers berührt werden, kommt nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle einem - aus welchem Grund immer - Interessierten an der Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung gefährdeter Rechte des Abwesenden zwar eine Antragslegitimation (Anregungslegitimation) zu, weil dem Pflegschaftsgericht hiedurch die Kenntnis von der Gefährdung der Rechte des Anwesenden verschafft werden soll, rechtlich anerkannte Interessen des Antragstellers (Anregers) werden aber durch die Bestellung oder Ablehnung der Bestellung eines Abwesenheitskurators aus diesem Grund nicht berührt. Die Rechtsmittellegitimation des Antragstellers ist daher zu verneinen.

Normen

ABGB idF SWRÄG 2006 §270 B
ABGB §276 Ie
AußStrG 2005 §2 Abs2 II
AußStrG 2005 §45 IC3
AußStrG 2005 §45 IC5

6 Ob 163/97gOGH29.10.1997
7 Ob 167/04sOGH08.09.2004
5 Ob 149/09mOGH15.09.2009

Vgl; Beisatz: Veranlasst die Behörde nach § 11 AVG zur Wahrung der Rechte eines vermeintlich Abwesenden die Bestellung eines Kurators, so hat die Behörde nur ein bloßes Anregungsrecht, welches dieser keine Rechtsmittellegitimation gegen einen abweisenden Beschluss vermittelt. (T1); Bem: Siehe auch RS0125498. (T2)

1 Ob 207/09mOGH17.11.2009
8 Ob 92/09aOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T1

3 Nc 18/10tOGH01.09.2010

Auch

6 Nc 19/12iOGH19.12.2012

Vgl; Beis wie T1

2 Ob 147/20mOGH25.02.2021

Beisatz: Hier: Keine Antragslegitimation eines Dritten auf Ausfolgung von Vermögenswerten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0060OB00163_97G0000_001

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