OGH 3Nc18/10t

OGH3Nc18/10t1.9.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Wacha D*****, wegen Bestellung eines Abwesenheitskurators, über den Antrag des Bezirksgerichts Linz auf Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits mit dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Führung dieser Pflegschaftssache ist das Bezirksgericht Linz zuständig. Sein Beschluss vom 16. Juli 2010, GZ 6 P 282/10g-3, wird aufgehoben.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu Recht die Anwendung der vorletzten Alternative des § 109 Abs 2 JN bejahte, ob es sich also bei dem angeblich Abwesenden tatsächlich um einen Pflegebefohlenen im Sinn dieser Norm handelt, bedarf hier keiner Klärung:

Der Beschluss des zunächst angerufenen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, mit dem es seine örtliche Unzuständigkeit aussprach und die Überweisung der Außerstreitsache an das Bezirksgericht Linz anordnete, ist nämlich mangels rechtsmittelberechtigter Parteien sofort nach § 42 AußStrG formell rechtskräftig geworden. Der die Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 270 ABGB (vor dem SWRÄG § 276a ABGB) zur Wahrung der Rechte des Abwesenden gemäß § 11 AVG anregenden Behörde kommt nämlich keine Rechtsmittellegitimation zu (RIS-Justiz RS0108946). Andere in Frage kommende Parteien gibt es (derzeit) nicht.

Demnach durfte aber das Bezirksgericht Linz, das an die Entscheidung des überweisenden Gerichts gebunden ist, nicht seine Unzuständigkeit mit der Begründung aussprechen, es sei doch jenes Gericht für die Sache örtlich zuständig (RIS-Justiz RS0002439).

Bei der Entscheidung nach § 47 Abs 1 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses, auch wenn dieser vielleicht unrichtig war, Bedacht zu nehmen, haben doch die Vorschriften über die Bindung an rechtskräftige Entscheidungen über die Zuständigkeit und an Überweisungsbeschlüsse den Zweck, Kompetenzkonflikte nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen (RIS-Justiz RS0046391).

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