OGH 4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob39/94; 4Ob94/94; 4Ob131/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (RS0077767)

OGH4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob112/92; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob39/94; 4Ob94/94; 4Ob131/94; 4Ob141/94; 4Ob26/9518.2.2021

Rechtssatz

Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. Wurde dieses Interesse vom beklagten Eingreifenden nicht behauptet, hat eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit des Eingriffes nicht stattzufinden.

Normen

UrhG §78

4 Ob 14/92OGH07.04.1992

Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87

4 Ob 89/92OGH10.11.1992
4 Ob 100/92OGH10.11.1992

nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. (T1) Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59

4 Ob 112/92OGH15.12.1992

nur T1; Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,36

4 Ob 75/94EKMR28.06.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Steht der Abgebildete nicht im öffentlichen Leben, wird durch die Bildveröffentlichung die Identifikationsmöglichkeit erst geschaffen. Ist jedoch die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung selbst in aller Regel nicht beeinträchtigt. (T2) Veröff: SZ 67/114

4 Ob 100/94EGMR19.09.1994

nur T1

4 Ob 39/94OGH19.09.1994
4 Ob 94/94OGH08.11.1994

Beisatz: Die lästige Witwe. (T3)

4 Ob 131/94OGH08.11.1994

Beisatz: Hier: Ehefrau eines verdächtigen Briefbomben-Attentäters. (T4)

4 Ob 141/94OGH17.01.1995

Beis wie T2

4 Ob 26/95OGH25.04.1995

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 1069/95OGH19.09.1995
4 Ob 2286/96xOGH15.10.1996

Auch; nur T1; nur: In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T5) Beisatz: Auch bei im öffentlichen Leben stehenden Personen, die zwar der Öffentlichkeit namentlich oder nach ihrer Funktion bekannt sind, deren Aussehen jedoch nur ein beschränkter Teil der hiefür interessierten Öffentlichkeit kennt, ist der mit der Bildnisveröffentlichung zusammenhängende Text zu berücksichtigen. (T6)

4 Ob 2247/96mOGH17.09.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

4 Ob 2382/96iOGH28.01.1997

nur T1; Beis wie T2

4 Ob 184/97fOGH23.09.1997

Vgl auch; Veröff: SZ 70/183

4 Ob 316/98vOGH15.12.1998

Auch; nur T1; nur T5; Beis wie T6

4 Ob 142/99gOGH01.06.1999

Auch; nur: Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird - so wie bei unbekannten Privatpersonen - die Verletzung durch die Beigabe des Bildes noch verschärft und eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen damit erst einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. In solchen Fällen kann daher die Bildnisveröffentlichung nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters gerechtfertigt sein. (T7); Veröff: SZ 72/97

4 Ob 326/98iOGH13.07.1999

Auch; nur T7

4 Ob 162/01dOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Ist der Abgebildete eines Vergehens verdächtig, so verletzt die identifizierende Berichterstattung jedenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen. Diese Interessen sind regelmäßig höher zu bewerten als die Informationsinteressen der Medien. (T8)

6 Ob 249/01pEGMR20.12.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt zu Gunsten des Mediums aus. (T9) Beisatz: Hier: Fernsehsendung über den Verdacht eines Behandlungsfehlers eines Schönheitschirurgen. (T10); Veröff: SZ 74/204

6 Ob 38/03mOGH20.03.2003

Auch; Beis wie T6

4 Ob 165/03yOGH23.09.2003

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 211/05fOGH15.12.2005

Beisatz: Das Interesse an der Verbreitung des Bildes kann nur dann überwiegen, wenn das Bild einen besonderen Nachrichtenwert hat-etwa die Warnung vor einem flüchtigen Straftäter. (T11); Beisatz: Hier: Für den Verlust des Anspruchs auf Anonymität müssen besonders gewichtige Umstände sprechen, die nicht in ausreichendem Maß gegeben sind. (T12)

4 Ob 172/06gOGH28.09.2006

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Veröffentlichung der Mitautorin einer Biografie eines bekannten Sängers im Zusammenhang mit der unrichtigen Behauptung, sie sei der Scheidungsgrund des Sängers und erwarte ein Kind von ihm - kein hoher Nachrichtenwert. (T13)

4 Ob 169/07tOGH02.10.2007

Auch

4 Ob 155/09mOGH29.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier sind die Interessen der Abgebildeten daran, durch die Verbreitung ihres Bildnisses nicht bloßgestellt oder entwürdigend oder herabsetzend dargestellt zu werden gegenüber dem Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters abzuwiegen. (T14)

4 Ob 132/09dOGH20.10.2009

Auch; nur T7; Beisatz: Die nach § 78 UrhG gebotene Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums als Ausfluss der freien Meinungsäußerung fällt jedoch nach der jüngeren Rechtsprechung - soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt - bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. (T15)

4 Ob 166/10fOGH09.11.2010

Vgl auch; Beis wie T15

4 Ob 3/11mOGH12.04.2011

Vgl; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T16); Veröff: SZ 2011/47

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2019/59

6 Ob 52/20wOGH18.02.2021

Vgl;Beisatz: Allgemein gilt im Rahmen der nach § 78 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung: Der Persönlichkeitsschutz darf die Presse- und Informationsfreiheit einerseits nicht über Gebühr einschränken, andererseits darf der Schutz der ohnehin leicht verletzbaren Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten – insbesondere wenn er erst durch die Bildberichterstattung einer breiten Öffentlichkeit individuell optisch bekannt wird – nicht leichtfertig preisgegeben oder gar Leib und Leben des Abgebildeten ohne Not gefährdet werden. (T17)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00014_9200000_001

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