OGH 6Ob558/91; 6Ob502/95; 4Ob137/07m; 8Ob34/08w; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 13Os163/11m; 9Ob32/12i; 7Ob143/14a; 9Ob48/15x; 9Ob19/16h; 4Ob208/17t; 5Ob81/19a; 2Ob49/21a (RS0021335)

OGH6Ob558/91; 6Ob502/95; 4Ob137/07m; 8Ob34/08w; 9Ob64/08i; 3Ob77/10k; 13Os163/11m; 9Ob32/12i; 7Ob143/14a; 9Ob48/15x; 9Ob19/16h; 4Ob208/17t; 5Ob81/19a; 2Ob49/21a29.4.2021

Rechtssatz

Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet.

Normen

ABGB §1151 X
ABGB §1299 B

6 Ob 558/91OGH04.07.1991

Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = JBl 1992,520 (Apathy) = VersR 1992,1498

6 Ob 502/95OGH26.01.1995

nur: Der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet. (T1)

4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Veröff: SZ 2007/122

8 Ob 34/08wOGH03.04.2008

Auch

9 Ob 64/08iOGH04.08.2009

Auch; Beisatz: Im Rahmen des ärztlichen Behandlungsvertrags schuldet der Arzt Diagnostik, Aufklärung und Beratung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, wofür der aktuell anerkannte Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich ist. (T2)

3 Ob 77/10kOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T2

13 Os 163/11mOGH10.05.2012

Vgl

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Auch; Beisatz: Die im Rahmen eines Behandlungsvertrags bestehenden Pflichten eines Krankenanstaltenträgers gehen nicht so weit, dass der Krankenanstaltenträger eine vom Patienten gewünschte Behandlungsmethode auch dann anzubieten und durchzuführen hätte, wenn sie vom im Krankenhaus behandelnden Arzt nach seinem Wissen und seiner Erfahrung als nicht erfolgversprechend abgelehnt wird und darin ‑ ex ante gesehen ‑ im Rahmen des medizinischen Kalküls auch keine Verkennung der Sachlage liegt. (T3)

7 Ob 143/14aOGH17.09.2014

Auch; Beisatz: Zwischen dem Arzt und dem Patienten liegt ein zivilrechtliches Verhältnis vor, der sogenannte ärztliche Behandlungsvertrag. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, welches Elemente des Beratungsvertrags umfasst. (T4)<br/>Beis wie T2

9 Ob 48/15xOGH27.08.2015

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 19/16hOGH21.04.2016
4 Ob 208/17tOGH22.03.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/24

5 Ob 81/19aOGH31.07.2019

Auch; Beis wie T2

2 Ob 49/21aOGH29.04.2021

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Durchsetzung des Anspruchs auf Behandlung mit der einzig möglichen, auch medizinisch indizierten Behandlung. (T5)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/44

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0060OB00558_9100000_002

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