OGH 6Ob633/85; 7Ob669/87; 8ObA320/94; 9ObA338/98s; 9ObA34/99m; 9ObA80/00f; 9Ob83/01y; 6Ob311/01f; 4Ob252/02s; 8Ob174/02z; 7Ob135/03h; 9Ob64/04h; 6Ob123/04p; 10Ob87/04y; 6Ob142/05h; 3Ob198/10d; 9Ob11/11z; 6Ob29/11z; 6Ob240/11d; 9ObA133/12t; 3Ob50/13v; 2Ob173/12y; 2Ob231/13d; 1Ob142/14k; 8Ob28/14x; 6Ob166/18g; 6Ob18/20w; 6Ob207/20i (RS0016432)

OGH6Ob633/85; 7Ob669/87; 8ObA320/94; 9ObA338/98s; 9ObA34/99m; 9ObA80/00f; 9Ob83/01y; 6Ob311/01f; 4Ob252/02s; 8Ob174/02z; 7Ob135/03h; 9Ob64/04h; 6Ob123/04p; 10Ob87/04y; 6Ob142/05h; 3Ob198/10d; 9Ob11/11z; 6Ob29/11z; 6Ob240/11d; 9ObA133/12t; 3Ob50/13v; 2Ob173/12y; 2Ob231/13d; 1Ob142/14k; 8Ob28/14x; 6Ob166/18g; 6Ob18/20w; 6Ob207/20i18.2.2021

Rechtssatz

Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig, sodass sich jedermann, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann.

Normen

ABGB §879 AIa
AusbildungsvorbehaltsG §1
GewO §9
GewO §39 Abs3
EWG-RL 93/13/EWG - missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 31993L0013 Art6 Abs1

6 Ob 633/85OGH03.10.1985

Veröff: SZ 58/150

7 Ob 669/87OGH12.11.1987

Beisatz: Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. (T1) <br/>Veröff: JBl 1988,250 (M Karollus)

8 ObA 320/94OGH16.03.1995

Auch; Beis wie T1

9 ObA 338/98sOGH20.01.1999

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auf die Nichtigkeit kann sich auch der Vertragspartner berufen, der diese beim Vertragsabschluß gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre. (T2)

9 ObA 34/99mOGH24.02.1999

Beis wie T2

9 ObA 80/00fOGH05.04.2000

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 36 RL-BA 1977. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/65

9 Ob 83/01yOGH25.04.2001

nur: Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig. (T4)<br/>Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch § 4 AuslBG verstoßen, sind absolut nichtig. (T5)<br/>Veröff: SZ 74/77

6 Ob 311/01fOGH20.06.2002

Beis wie T1

4 Ob 252/02sOGH19.11.2002

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbHG ist nur dann von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen bestehen, dass von der Gesellschaft erbrachte Leistungen für den Gesellschafter nicht Gewinnverwendung sind und ihnen auch keine gleichwertige Gegenleistung des Gesellschafters gegenübersteht. (T6)

8 Ob 174/02zOGH19.12.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie 2; Beisatz: Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, erfordert die Nichtigkeit eines Vertrages über Ausbildung zum Heilpraktiker in Österreich, soweit dies zur Effektuierung des (zulässigen; vgl. EuGH 11. 7. 2002 Rechtssache C-294/00 ) Ausbildungsvorbehalts notwendig ist. (T7)

7 Ob 135/03hOGH30.06.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verstoß gegen §§ 9, 39 GewO 1994 durch Umgehung des Fehlens einer Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes durch einen vorgetäuschten Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrags mit einem Konzessionsinhaber als (gewerberechlichen) Geschäftsführer - absolut nichtig. (T8)

9 Ob 64/04hOGH15.09.2004

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7

6 Ob 123/04pOGH23.09.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker. (T9)

10 Ob 87/04yOGH08.03.2005

Vgl auch

6 Ob 142/05hOGH16.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Die durch sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung begründete Nichtigkeit einer Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/33

3 Ob 198/10dOGH09.06.2011

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 11/11zOGH28.06.2011

Vgl auch

6 Ob 29/11zOGH14.09.2011
6 Ob 240/11dOGH16.11.2012

Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht verpflichtet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. (T11)<br/>Beisatz: In der Entscheidung vom 22. 11. 2001, Rs C‑541/99 und C‑542/99 , Cape Snc/Idealservice, Slg 2001 I‑9049, hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert werde, sei dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen beziehe. (T12)

9 ObA 133/12tOGH19.03.2013

nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Eine den Schutzzweck der §§ 115 bis 117 ArbVG beeinträchtigende Vereinbarung ist absolut nichtig. (T13)

3 Ob 50/13vOGH17.07.2013

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 82 Abs 1 GmbHG. (T14)

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T1

2 Ob 231/13dOGH13.02.2014

nur T4

1 Ob 142/14kOGH22.10.2014

Vgl auch

8 Ob 28/14xOGH30.10.2014

Auch; Beis wie T2; Beisatz: In der Regel begründet Gesetzwidrigkeit eine amtswegig wahrzunehmende, absolute Nichtigkeit, auf die sich auch jener Vertragsteil berufen kann, der sie bei Vertragsabschluss kannte. (T15); Veröff: SZ 2014/102

6 Ob 166/18gOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 51 RL-BA 2015. (T16); Veröff: SZ 2018/76

6 Ob 18/20wOGH20.02.2020
6 Ob 207/20iOGH18.02.2021

Anm: Veröff: SZ 2021/12

Dokumentnummer

JJR_19851003_OGH0002_0060OB00633_8500000_008

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