Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 499,39 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 83,23 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt Schulen für Naturheilverfahren. Der Beklagte hat am 6. Juli 1996 in Innsbruck einen "Zulassungsantrag" zur Ausbildung zum Heilpraktiker unterfertigt. Am selben Tag hat er folgende Zusatzvereinbarung unterschrieben:
"Ich bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern erlaubt ist. In Österreich dürfen jedoch nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten sind. Die Ausbildung in der von mir gewählten D***** Schulen erfolgt für eine Heilpraktikertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland."
Für die Ausbildung hat der Beklagte einen Wochenendlehrgang gewählt,
der wie folgt beschrieben wird:
"Leistungsumfang: Studiendauer 30 Monate.
186 Seminartage (1.000 UStd á 45 Min.), davon 64 im Basislehrgang (Sa von 9.00 bis 14.00 Uhr), 84 im Fortgeschrittenenlehrgang (davon ca 2/3 Sonntags von 10.00 bis 15.30, ca 1/3 in Abendseminaren Wochentags 19.00-21.30), dazu 20 Seminartage im Centralsymposium München (je 10 Lehrgangstage pro Jahr), 18 in Regionalsymposien (jeweils Fr 16.00 bis So 15.00 Uhr). Dazu Überlassung des kompletten Videolehrprogramms, d.h. ca 200 UStd auf VHS-Kassetten, die jeweils für 3 Wochen zur Verfügung stehen."
Nach einer weiteren vom Beklagten am 6. 7. 1996 unterfertigten Zusatzvereinbarung hatte er die Kursgebühr in drei Teilen zu zahlen (30.000 S im September 1996; 32.000 S im Mai 1997; 33.000 S im März 1998).
Beide Zusatzvereinbarungen hat auch ein Mitarbeiter der Klägerin unterfertigt und mit dem Stempel "D***** Schulen Innsbruck für Naturheilverfahren GesmbH, Studienleitung Roland W*****" versehen. Eine Gesellschaft mbH mit dieser Firma gibt es in Österreich nicht. Der Beklagte hat am 16. 7. 1996 aus München das Antwortschreiben der Klägerin auf seinen Zulassungsantrag, in dem er Innsbruck als Studienort gewählt hatte, mit der Mitteilung seiner Matrikelnummer erhalten und am 23. 9. 1996 an die Klägerin 30.000 S gezahlt. Mit Schreiben vom 24. 7. 1997 hat der Beklagtenvertreter den Rücktritt vom Vertrag erklärt bzw unter Berufung auf das KSchG mit sofortiger Wirkung gekündigt, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 22. 7. 1997 die weiteren ausständigen Zahlungen beim Beklagten schriftlich eingemahnt hatte.
In einem Informationsblatt der Klägerin vom August 1996 wird unter anderem darauf hingewiesen, dass das Ausbildungsvorbehaltsgesetz ein wirkungsloses Spezialgesetz sei und die Klägerin die Ausbildung vertragsgemäß weiterführen werde und sich noch mehr als bislang für freiheitlichere Lösungen in der österreichischen Medizin engagieren werde. Sie sei auch zusammen mit einem renommierten Wiener Rechtsanwalt der Auffassung, dass dieses "widerliche Manöver" (Ausbildungsvorbehaltsgesetz) lediglich zur Interessenwahrung des etablierten Medizin- bzw Pharmakartells geplant sei und auch aus europarechtlichen Gründen wirkungslos bleiben werde. Die Klägerin betreibe in Wien die exemplarische Gewerbeanmeldung zum "Naturpraktiker" und glaube, dass sie alle Aussicht habe, dieses Berufsbild zum Erfolg zu bringen.
In einer Studieninformation "Heilpraktiker" der Klägerin wird die Ausbildung beschrieben und über die Ausbildungsstätten informiert. Darin sind eine Landkarte von Deutschland, der Schweiz und Österreich abgebildet und Bludenz, Innsbruck, Salzburg, Linz, Wien, Graz und Klagenfurt als Kursorte in Österreich eingezeichnet. Wien und Innsbruck sind als Orte von Wochenend-, Abend- und Vollzeitkursen, die anderen Städte als Orte lediglich von Wochenend- und Abendkursen angeführt. In einem weiteren Prospekt weist die Klägerin auch darauf hin, dass sie in Wien, Innsbruck, Linz, Klagenfurt, Graz, Salzburg/Freilassing und Bregenz/Lindau Ausbildungszentren für künftige Heilpraktiker eingerichtet hat. Die Telefonnummer dieser P***** Schulen in Österreich sind in diesem Prospekt angegeben. Die Klägerin begehrt 4.723,73 EUR sA und stellt den Zwischenantrag auf Feststellung, dass das Ausbildungsvorbehaltsgesetz BGBl 1996/378 auf den zwischen den Streitteilen am 6. 7. 1996 abgeschlossenen Vertrag nicht anzuwenden sei und im Übrigen die Modalitäten der von der Klägerin angebotenen Ausbildung in der Öffentlichkeit nicht den Eindruck vermittelten, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nunmehr zulässig sei, sodass auch aus diesem Grund das Ausbildungsvorbehaltsgesetz BGBl 1996/378 nicht auf den vorliegenden Vertrag und die von der Klägerin mit österreichischen Schülern (Kunden) geschlossenen Verträge anzuwenden sei und daher der erwähnte zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag rechtswirksam, jedenfalls nicht mit Nichtigkeit behaftet sei. Die erste Rate von 30.000 S der mit 95.000 S vereinbarten Kursgebühr sei am 15. 9. 1996 fällig gewesen und vom Beklagten gezahlt worden; die beiden weiteren Raten habe er nicht beglichen. Die Reichweite der mit Zwischenantrag begehrten Feststellung gehe über den konkreten Rechtsstreit hinaus und sei auch für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell. Der Beklagte könne möglicherweise von ihm geleistete Zahlungen zurückfordern. Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz sei nicht anzuwenden, weil die Modalitäten der Wissensvermittlung und Ausbildung keinesfalls geeignet seien, den Eindruck zu vermitteln, dass die Berufsausübung in Österreich zulässig sei. Die Ausbildung des Beklagten sei für eine Heilpraktikertätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen und den Zwischenantrag auf Feststellung zurückzuweisen. Er habe keinen Ausbildungsvertrag geschlossen, sondern nur einen Zulassungsantrag unterfertigt. Die Klägerin habe den Zulassungsantrag nicht angenommen. Sie habe ihn nicht über das Verbot der Berufsausübung in Österreich aufgeklärt. Hätte der Beklagte vom Verbot gewusst, so hätte er den Zulassungsantrag niemals unterfertigt. Der Beklagte fechte den Vertrag wegen Irrtums an. Die von der Klägerin angebotene Ausbildung sei nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz verboten; für eine verbotene Leistung könne kein Entgelt verlangt werden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren und den Zwischenantrag auf Feststellung ab. Nach dem Urteil des EuGH vom 11. 7. 2002 hindere das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat nicht daran, die Tätigkeit des Heilpraktikers den Ärzten und die Ausbildung dazu bestimmten Einrichtungen vorzubehalten. Ein dazu geeignetes Mittel sei das Verbot der Ausbildung für die Tätigkeit des Heilpraktikers. Die Wirksamkeit des Verbots könne nur durch solche Modalitäten der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden kann. Die von der Klägerin verwendeten Formulierungen seien tatsächlich geeignet, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob die Tätigkeit eines Heilpraktikers in Österreich möglicherweise in naher Zukunft rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden dürfe. In diesem Sinn habe auch der Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 174/02z entschieden. Da der Vertrag gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoße, sei er nichtig. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen. Aus diesem Grund sei auch der Zwischenantrag auf Feststellung abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe bereits mehrfach die Notwendigkeit der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Ausbildungsvertrags zwecks Absicherung des Berufsverbots für Heilpraktiker bejaht. Das Berufungsgericht sehe keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Es billigte die Ansicht des Erstgerichts, dass die Ausführungen der Klägerin in ihren Studienunterlagen und Informationsbroschüren jedenfalls geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheit hervorzurufen, ob der Heilpraktikerberuf erlaubt sei. Der Ausbildungsvertrag sei ein Dauerschuldverhältnis, das zwar zu Beginn wirksam gewesen sein möge, mit dem Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes am 1. 8. 1996 aber aus wichtigem Grund kündbar geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ausbildungsvertrag noch nicht im Ausführungsstadium, insbesondere die erste Rate noch nicht fällig gewesen. Offen seien ausschließlich Raten, die nach diesem Zeitpunkt fällig geworden seien. Der Zwischenantrag auf Feststellung sei unbegründet.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil veröffentlichte Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob eine Rechtsänderung während der Laufzeit eines Ausbildungsvertrags zu beachten ist; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofs hat diese Frage jüngst am 18. 8. 2004 zu 4 Ob 172/04d in einem gleichgelagerten, einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker der selben Klägerin betreffenden Fall entschieden. Dessen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an.
Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliederige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 5 Rz 1; s auch 1 Ob 544/89 = SZ 62/34; 10 ObS 151/93 = SZ 66/135). Nach dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Ausbildungsvertrag waren die Leistungen beider Teile über einen längeren Zeitraum hinweg erst in der Zeit nach Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes BGBl 1996/378 (Art II) am 1. 8. 1996 zu erbringen. Es liegt daher im Sinne der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung ein Dauertatbestand vor, auf den das Ausbildungsvorbehaltsgesetz anzuwenden ist.
Der Vertrauensschutz ist das wesentliche Argument, mit dem sich die Klägerin gegen die Anwendung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes auf den vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Ausbildungsvertrag wendet. Vertrauensschutz setzt aber voraus, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdig ist. Stellt man die Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes jener nach seinem Inkrafttreten gegenüber, so besteht die Änderung darin, dass - bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes - nunmehr die Ausbildung zum Heilpraktiker verboten ist, wenn die Modalitäten der Ausbildung in der Öffentlichkeit Unklarheit über die Erlaubtheit der Berufsausübung in Österreich hervorrufen. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Wirksamkeit von Ausbildungsverträgen, über deren Nutzlosigkeit für eine Berufsausübung in Österreich die Interessenten im Unklaren gelassen werden, ist nicht schutzwürdig.
Die Sicherheit und Einfachheit des Rechtsverkehrs spricht bei der Abgrenzung von altem und neuem Recht für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des neuen Rechts. Damit wird verhindert, dass längere Zeit hindurch auf gleichartige Tatbestände je nach dem Zeitpunkt ihrer Verwirklichung verschiedene Gesetze angewendet werden. Stellte man, wie die Klägerin begehrt, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, so wären die vor dem 1. 8. 1996 abgeschlossenen Ausbildungsverträge anders als die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge zu beurteilen, obwohl - wie aufgrund des hier verfahrensgegenständlichen Vertrags - die Teilnehmer gleichzeitig ausgebildet werden.
Für eine Anwendung des neuen Rechts spricht auch der Grundsatz umfassender Durchsetzung neuer Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus konsumentenschutzpolitischen Gründen den Aktivitäten von Instituten entgegenwirken, die in Österreich "Heilpraktikerausbildungen" anbieten (150 BlgNR 20. GP 13, 24). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch die bereits laufenden Ausbildungen unabhängig davon erfasst, wann der jeweilige Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz behält (ua) die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vor. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten (§ 1 Abs 1 AusbVorbG, BGBl 1996/378, Art II).
Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes erfordert, wie der Oberste Gerichtshof in der die Vorabentscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002, C-294/00 , umsetzenden Entscheidung 8 Ob 174/02z (= wbl 2003/226, S 386) ausgesprochen hat, die Nichtigkeit von Verträgen über die Ausbildung zum Heilpraktiker, wenn - wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall - die Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann. Die Entscheidung 4 Ob 158/03v (= EvBl 2004/18, S 100) folgt dieser Rechtsprechung ebenso wie die Entscheidung 4 Ob 172/04d. An ihr ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten; die Einwendungen der Klägerin überzeugen nicht:
Die im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angedrohte Verwaltungsstrafe ist kein Indiz gegen die vom Gesetzgeber gewollte Nichtigkeit. Eine vom Gesetzgeber angedrohte Strafe ist nur für die Frage von Bedeutung, ob aus einem Gesetz, das ein Verhalten nicht ausdrücklich verbietet, ein Verbot abgeleitet werden kann. Steht fest, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist (s § 1 Abs 1 letzter Satz AusbVorbG: Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten), dann ist zu prüfen, ob der Zweck der Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB erfordert.
Dass der Zweck des § 1 AusbVorbG, insbesondere die Sicherung des Niveaus der österreichischen Gesundheitsversorgung im Interesse der Allgemeinheit, die Nichtigkeit verbotswidriger Vereinbarungen erfordert, legt die Entscheidung 8 Ob 174/02z unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (150 BlgNR 20. GP 24) ausführlich dar. Die Entscheidung verweist auch auf die konsumentenschutzpolitischen Gründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des Verbots bewogen haben. Damit ist das Argument der Klägerin entkräftet, die Einseitigkeit des (nur an den Ausbildner gerichteten) Verbots spreche gegen die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. Das weitere Argument, das Verbot sei überschießend, weil Ausbildungswilligen die Möglichkeit genommen werde, sich für eine Tätigkeit in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten ausbilden zu lassen, ist schon deshalb unberechtigt, weil die Klägerin durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber vermeiden kann, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Kann keine Unklarheit entstehen, so ist der Ausbildungsvertrag gültig, weil das gemeinschaftsrechtskonform ausgelegte Ausbildungsvorbehaltsgesetz derartige Ausbildungen nicht erfasst. Entgegen der Meinung der Revisionswerberin waren die Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann. Festgestellt ist, dass der Studienort des vom Beklagten gewählten Ausbildungskurses Innsbruck war; festgestellt ist weiters ein Hinweis in der Zusatzvereinbarung, der, was die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich betrifft, nicht klarstellend, sondern verwirrend wirkt. Gleiches trifft auf den festgestellten Inhalt des Informationsblatts der Klägerin vom August 1996 zu. Damit steht fest, dass die Klägerin die Ausbildung zum Heilpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt hat, die geeignet war, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann. Aus diesen Gründen ist die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens unberechtigt.
Durch die nun erfolgte Bestätigung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist die für einen Zwischenfeststellungsantrag notwendige Präjudizialität im Zeitpunkt der Entscheidung weggefallen (vgl 4 Ob 172/04d).
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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