OGH 1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob181/15h; 6Ob90/21k (RS0061874)

OGH1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob181/15h; 6Ob90/21k23.6.2021

Rechtssatz

Es kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass der nach dem allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, dass der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Charakter behalten soll und nur vorerst nicht ausbezahlt werden soll, sondern etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist.

Normen

HGB §120
HGB §121
HGB §122
HGB §155

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

1 Ob 141/02wOGH30.09.2002

Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)

6 Ob 39/10vOGH01.09.2010

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II ist ‑ soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde ‑ seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage. (T2)<br/>Beisatz: Umgekehrt ist ein Debet keine auszugleichende Verbindlichkeit, dies jedenfalls solange sie auf der Verbuchung von Verlusten begründet ist. (T3)

6 Ob 181/15hOGH21.12.2015

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht werden, dann handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet nicht auszugleichen ist. (T4)

6 Ob 90/21kOGH23.06.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso ist es zulässig, die Gewinnausschüttung generell unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses zu stellen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_009

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