OGH 1Ob504/78 (RS0009504)

OGH1Ob504/782.3.2021

Rechtssatz

Wenn eine Ehe durch Teilurteil rechtskräftig (aus beiderseitigem Verschulden) geschieden wurde, kann der Unterhalt ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach der für die aufrechte Ehe geltenden gesetzlichen Bestimmungen - denen entsprechende Pflichten des alimentationsbedürftigen Gatten gegenüberstehen - verlangt werden.

Normen

ABGB §94
EheG §66
EheG §68

1 Ob 504/78OGH07.07.1978

Veröff: EFSlg 30637

6 Ob 815/81OGH16.12.1981

Auch; Veröff: JBl 1984,198 (hiezu Huber JBl 1984,182)

6 Ob 821/82OGH24.11.1982

Auch; Beisatz: Muß ein Unterhaltsanspruch selbst unter den Voraussetzungen des § 66 EheG verneint werden, steht fest, daß ein bis zur Auflösung der Ehe gemäß § 94 ABGB etwa begründet gewesener Anspruch materiell nicht mehr aufrecht ist. (T1)

4 Ob 284/97mOGH07.10.1997

Auch

3 Ob 109/97vOGH17.12.1997

Beisatz: Anspruchsgrundlage bilden nur mehr die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des Ehegesetzes. (T2)

1 Ob 155/20fOGH02.03.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19780707_OGH0002_0010OB00504_7800000_002

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