I. Ausgangsfall
Bei Unterhaltsschulden kommt es nicht selten vor, daß sich nachträglich herausstellt, daß der geleistete Unterhalt nicht zurecht erbracht worden ist. Typische Fälle sind, wenn der Scheinvater dem Kind Unterhalt zahlt oder der Mann an die Frau Unterhalt leistet, obwohl diese eine Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Ein Fall, in dem häufig eine Unterhaltszahlung erfolgt, von der sich im Nachhinein ergibt, daß sie nach dem materiellen Recht nicht oder nicht in diesem Ausmaß gebührt hätte, ist auch der des einstweiligen Unterhalts während eines Scheidungsverfahrens.