OGH 1Ob495/53 (RS0033540)

OGH1Ob495/5318.2.2021

Rechtssatz

Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme bzw überhaupt ein einseitiges Verfügungsrecht über den Erlag grundsätzlich nicht zu, weil die Widerruflichkeit des Erlages dazu führen würde, ohne eine Vermögensaufopferung herbeizuführen, und ein Rücknahmerecht auf einen rechtmäßigen Erlag daher mit der schuldtilgenden Wirkung des Erlages nicht in Einklang zu bringen wäre.

Normen

ABGB §1425 VIII

1 Ob 495/53OGH02.07.1953
2 Ob 530/76OGH23.09.1976

Vgl; Beisatz: Der Schuldner kann die hinterlegte Leistung auch wieder zurückverlangen, wenn er sich die Rücknahme vorbehalten hat oder wenn der Gläubiger zustimmt. (T1)

3 Ob 171/01wOGH27.02.2002

nur: Dem Erleger steht nach § 1425 ABGB ein Recht auf Rücknahme grundsätzlich nicht zu. (T2)

8 Ob 71/09pOGH19.11.2009

Vgl

8 Ob 31/11hOGH30.08.2011

Vgl auch

4 Ob 170/12xOGH18.10.2012

Vgl; Beisatz: Die Erklärung des Erlegers, die Ausfolgung an die eigene Zustimmung zu binden, schließt ebenso wie ein Widerrufsvorbehalt die schuldbefreiende Wirkung der Hinterlegung aus. (T3)

7 Ob 213/13vOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Die Zustimmung des Erlegers zur Ausfolgung ist nicht erforderlich. (T4)

8 Ob 117/18sOGH24.10.2018

Auch; Beis wie T1

6 Ob 2/21vOGH18.02.2021

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19530702_OGH0002_0010OB00495_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)